Urlaubsverbrauch
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Urlaubsdauer unter Berücksichtigung betrieblicher Interessen und der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers konkret zu vereinbaren.
In welcher Form bzw. in welchem Zeitraum ein Urlaubsantrag einzubringen ist, kann von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich geregelt sein. Auch in Zeiträumen eines Betriebsurlaubs, in denen der Betrieb geschlossen ist, muss der Urlaub konkret vereinbart werden.
Grundsätzlich besteht somit weder ein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers noch ein einseitiges Antrittsrecht des Arbeitnehmers.
Nicht verbrauchter Resturlaub wird automatisch auf das folgende oder auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen, solange er nicht verjährt ist. Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist verjährt der Urlaubsanspruch.
erstellt am 27/06/2017 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
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