SVA der gewerblichen Wirtschaft
Falls Sie im Jahr 2017 aufgrund eines vorläufigen steuerpflichtigen Einkommens von max. € 5.108,40 von der Pflichtversicherung ausgenommen waren, stellen Sie bitte mit Hilfe einer konkreten Berechnung fest, ob dieser Betrag tatsächlich nicht überschritten wird. Sollte dieser Betrag überschritten werden, fallen Sie rückwirkend in die Pflichtversicherung und müssen mit einer Nachverrechnung von Beiträgen rechnen. Achten Sie auf eine rechtzeitige Meldung des Überschreitens an die SVA – eine strafzuschlagsfreie Meldung kann nur bis zu 8 Wochen nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides erfolgen.
Falls Sie Gewerbetreibender sind, Ihr Einkommen max. € 5.108,40 beträgt und Ihr Jahresumsatz maximal € 30.000 beträgt, können sie bis spätestens 31.12.2017 rückwirkend die Befreiung der Kranken- und Pensionsversicherung beantragen (Achtung: nur, sofern bislang keine Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen wurden). Dies ist besonders relevant für:
- Jungunternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren)
- Personen > 60 Jahre
- Männer und Frauen > 57. Jahre mit unterschreiten der Grenzen in den letzten 5 Jahren
SVA: Vorauszahlung: die SVA räumt die Option ein, eine steuerwirksame Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen betreffend eine künftig entstehende Nachzahlung für das laufende Jahr noch vor dem 31.12.2017 zu leisten, sofern diese Vorauszahlung auf einer konkreten Berechnung beruht.
erstellt am 06/12/2017 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
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