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Steuerreform 2015/2016

Steuerreform 2015/2016

Mit 07.07.2015 wurde das Steuerreformgesetz 2015/2016 samt Abänderungsantrag im Nationalrat beschlossen. Welche Änderungen ergeben sich?

EINKOMMENSTEUER:

-> Änderung des Einkommensteuertarifs:

In Zukunft wird es anstatt der bisher drei Progressionsstufen auf sechs Stufen ausgeweitet werden. Die am meisten spürbare Änderung wird wohl die Herabsenkung des Eingangssteuersatzes auf 25% sein, mit dem das Einkommen zwischen €11.000,- und 18.000,- besteuert wird.

Einkommen

Steuersatz

<11.000

0%

11.000 < 18.000

25%

18.000 < 31.000

35%

31.000 < 60.000

42%

60.000 < 90.000

48%

90.000 < 1.000.000

50%

>1.000.000

55%

 

UMSATZSTEUER:

Für bestimmte Umsätze erhöht sich der ermäßigte Steuersatz auf 13%. Davon betroffen sind z.B. Pflanzen, Kunstgegenstände, Eintrittskarten für sportliche Veranstaltungen, Umsätze aus künstlerischer Tätigkeit, Lieferung von Wein durch den Erzeuger ab 01.01.2016; Museen, Theater- und Musikaufführungen, Hotelbeherbergung ab 01.05.2016

KAPITALERTRAGSTEUER:

Der Steuersatz von 25% soll künftig nur mehr für Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten zur Anwendung kommen (Sparbücher, Einlagen, Konten, Bank-Anleihen, Pensions- und Verleihgeschäfte). Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen wird der Steuersatz auf 27,5% angehoben werden (Dividenden, Aktien, GmbH-Anteile, Anleihen, Anteile an Investmentfonds). Die GmbH-Gesamtsteuerbelastung erhöht sich somit von 43,75% auf 45,6%.

DIVERSE:

Arbeitnehmerveranlagungen:

Es soll eine antragslose automatische Arbeitnehmerveranlagung in Gutschriftsfällen eingeführt werden, sofern nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen (und bis zum 30.Juni des nachfolgenden Jahres keine Steuererklärung eingegangen ist, als auch die Bankdaten des Steuerpflichtigen gespeichert sind). Daten über Kirchenbeiträge, Spenden und Beiträge für freiwillige Weiterversicherung sollen automatisch ab 2017 von den jeweiligen Organisationen an die Finanzverwaltung gemeldet werden, damit diese in die Arbeitnehmerveranlagung aufgenommen werden können.

Arbeitnehmer, die aufgrund geringen Einkommens keine Einkommensteuer bezahlen, sollen durch die Veranlagung Sozialversicherungsbeiträge bis € 400,- jährlich zurückerstattet bekommen (Pendler bis max. € 500,-, Pensionisten bis max. € 110,-).

Der jedem Arbeitnehmer zustehende Arbeitnehmerabsetzbetrag und der Grenzgängerabsetzbetrag werden künftig in den Verkehrsabsetzbetrag integriert. Ab dem Jahr 2016 wird der Verkehrsabsetzbetrag auf € 400,- erhöht (bei gering verdienenden Pendlern erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag).

Topf-Sonderausgaben (Versicherungen, Wohnraumschaffung, -sanierung) sollen nur noch bis zum Jahr 2020 mit wie gehabt max. € 2.920,- absetzbar sein (bei Einkünften unter € 60.000), sofern der Vertragsabschluss bzw. Spatenstich vor dem 01.01.2016 liegt. Ebenfalls wird das Sonderausgabenpauschale mit 2020 auslaufen. Der Erhöhungsbetrag aufgrund mehr als 3 Kindern entfällt.

Falls Sie geplant haben, eine solche Versicherung bzw. Sanierung in naher Zukunft durchzuführen, wäre ein günstiger Zeitpunkt, dies noch vor dem 01.01. zu regeln.

Eine Entlastung für Familien gibt es insofern, als dass der Kinderfreibetrag auf € 440,- verdoppelt werden soll und im Falle einer Splittung von € 132,- auf € 300,- angehoben werden soll.

erstellt am 14/07/2015 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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