STEUERABZUG FÜR ARBEITSZIMMER bei mehreren Einkunftsquellen
Jedenfalls dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, ist der Mittelpunkt nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen.
Bsp.: Treffen zwei Einkunftsquellen zusammen, bei denen der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers liegt (z.B. bei einer unselbstständigen Tätigkeit als Universitätsprofessor), mit einer solchen, bei der dies nicht zutrifft (z.B. selbstständige Tätigkeit als freischaffender Künstler und Komponist), kommt die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur bei der Tätigkeit in Betracht, für die der berufliche Mittelpunkt im Arbeitszimmer liegt. Deshalb werden Aufwendungen nicht auf mehrere Einkunftsquellen aufgeteilt.
Wird ein Arbeitsraum nur für andere Tätigkeiten mitbenutzt, für die die Hürde des Mittelpunkts nicht genommen wurde, führt dies zu keinem Ausschluss der normalerweise abzugsfähigen Aufwendungen (Aufwendungen, die in gleicher Weise angefallen wären, wenn das Arbeitszimmer nur für die Einkunftsquelle verwendet worden wäre, für die der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt).
Nicht maßgeblich ist auch das Verhältnis der aus der jeweiligen Einkunftsquelle erzielten Einkünfte.erstellt am 30/04/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
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