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STEUERABZUG FÜR ARBEITSZIMMER bei mehreren Einkunftsquellen

STEUERABZUG FÜR ARBEITSZIMMER bei mehreren Einkunftsquellen

Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung bzw. Einrichtungsgegenstände dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, außer wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet.

Wie sieht die Situation hingegen bei mehreren Einkunftsquellen aus und  ab welchem Zeitpunkt spricht man vom Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit?

Jedenfalls dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das Arbeitszimmer bedingt, die andere aber nicht, ist der Mittelpunkt nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu bestimmen.

Bsp.: Treffen zwei Einkunftsquellen zusammen, bei denen der Mittelpunkt jedenfalls außerhalb des Arbeitszimmers liegt (z.B. bei einer unselbstständigen Tätigkeit als Universitätsprofessor), mit einer solchen, bei der dies nicht zutrifft (z.B. selbstständige Tätigkeit als freischaffender Künstler und Komponist), kommt die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur bei der Tätigkeit in Betracht, für die der berufliche Mittelpunkt im Arbeitszimmer liegt. Deshalb werden Aufwendungen nicht auf mehrere Einkunftsquellen aufgeteilt.

Wird ein Arbeitsraum nur für andere Tätigkeiten mitbenutzt, für die die Hürde des Mittelpunkts nicht genommen wurde, führt dies zu keinem Ausschluss der normalerweise abzugsfähigen Aufwendungen (Aufwendungen, die in gleicher Weise angefallen wären, wenn das Arbeitszimmer nur für die Einkunftsquelle verwendet worden wäre, für die der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt).

Nicht maßgeblich ist auch das Verhältnis der aus der jeweiligen Einkunftsquelle erzielten Einkünfte

erstellt am 30/04/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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