Sozialversicherungspflicht in der IT-Branche
Ein wesentlicher Hinweis für ein Arbeitsverhältnis ist die persönliche Abhängigkeit der Arbeitnehmer in Hinblick auf Weisungsgebundenheit, Arbeitszeitgebundenheit, als auch organisatorische Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitgeberbetrieb. Umgekehrt zeigt sich eine Selbstständigkeit durch die persönliche Unabhängigkeit, keine Weisungsgebundenheit, als auch die freie Einteilung seiner Arbeitszeit und seines Arbeitsortes.
Gemäß einer Checklist der GKK liegt kein Dienstverhältnis im Sinne des ASVG vor:
- Gewerbeberechtigung: Verfügt der Unternehmer über den Gewerbeschein „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung“?
- Marktauftritt: Tritt der Unternehmer am Markt (Homepage, Firmenadresse, Briefpapier, XING, linkedin, etc.) auf, und bietet dort seine Dienstleistungen an?
- Mehrere Auftraggeber: Ist der Unternehmer für mehr als einen Auftraggeber tätig?
- Werkvertrag: Ist das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als Werkvertrag gestaltet (d.h. nach Erreichen des Leistungsinhalts und Leistungsziel endet der Vertrag)?
- Eigene Betriebsmittel: Verfügt der Unternehmer über eigene Betriebsmittel wie z.B. Laptop, Auto, etc., die auch in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden?
Zum Download des Merkblattes der GKK bitte hier klicken:
erstellt am 03/09/2015 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
zurück