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Sozialversicherung: Beiträge und Änderungen 2015/2016

Sozialversicherung: Beiträge und Änderungen 2015/2016

Prinzipiell wird die endgültige Bemessung der SVA-Beiträge erst bei Vorliegen des Einkommensteuerbescheids des jeweiligen Jahres möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt geht die SVA von einer vorläufigen Bemessung aus - dazu wird der Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres herangezogen.

 

Dies heißt, dass z.B. zur vorläufigen Bemessung der Beiträge des Jahres 2015 der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2012 verwendet wird. Haben sich die Einkünfte im aktuellen Jahr verringert, kann eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage beantragt werden.

NEU: ab dem 01.01.2016 kann die Beitragsgrundlage auf Antrag auch erhöht werden. Um diesen Antrag stellen zu können, muss der SVA glaubhaft gemacht werden, dass sich die Einkünfte des laufenden Kalenderjahres wesentlich von den Einkünften des drittvorangegangenen Jahres unterscheiden. Ein solcher Antrag kann bis zum Ablauf des jeweiligen Jahres gestellt werden.

NEU: ab dem Jahr 2016 kann eine Einzahlung der Beiträge auf Antrag auch per Einziehungsauftrag monatlich erfolgen. Dies soll einer höheren quartalsmäßigen Belastung entgegenwirken.

AB 2015: Die Überbrückungshilfe für selbständig Erwerbstätige wird bis 31.12.2017 verlängert. Ein Anspruch auf Überbrückungshilfe besteht, wenn eine Pensionsversicherung nach dem GSVG oder FSVG besteht, das monatliche Nettoeinkommen nicht über € 1.146,- liegt und weitere sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn ein außergewöhnliches Ereignis eintritt, z.B. eine lang andauernde Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt und mind. 3 Monate dauert oder die Insolvenz eines großen Auftraggebers, dann kann bis zu 6 Monate mit 50% der Beiträge aus dem Fonds zwischenfinanziert werden.

 

erstellt am 25/03/2015 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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