.

Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG)

Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG)

Das SBBG trat mit 01.01.2016 in Kraft. Was sind die wichtigsten Punkte daraus?

Unter den Begriff „Sozialbetrug“ lt. SBBG fallen Verhaltensweisen von Dienstgebern, versicherungspflichtigen Selbstständigen und Dienstnehmern, die der Sicherung von Sozialversicherungsbeiträgen entgegenstehen.

Durch verstärkten laufenden Informationsaustausch und Zusammenarbeit der behördlichen Kooperationsstellen (Abgabenbehörden, Krankenversicherungsträger, BUAK, etc.) und Informationsstellen (Gewerbebehörden, AMS, Arbeitsinspektion) soll ein Verdacht auf Sozialbetrug frühzeitig gemeldet und diesem entgegengewirkt werden. Außerdem wird eine Sozialbetrugsdatenbank eingerichtet, auf welcher Behörden und Einrichtungen einander Informationen zur Verfügung stellen.

 

Ein wichtiger Aspekt des SBBG ist das Vorgehen gegen Scheinunternehmen, die Anmeldungen ohne ein tatsächlich vorliegendes Dienstverhältnis vornehmen, um umfassenden Versicherungsschutz zu erlangen.

Wurde ein Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt, hat das Finanzamt dies in einer öffentlich zugänglichen Liste im Internet darzulegen – dabei werden Identität, Firmenbuchnummer und Geschäftsanschrift des Scheinunternehmens bekannt gegeben.

 

Eine Haftung des Auftraggebers eines rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmens kann dann in Frage kommen, wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt.

Um dieser Haftung als Bürge und Zahler zu entgehen, sind folgende Mittel geeignet:

  • Kontaktüberprüfung (Personenidentität Geschäftsführer) / Adressüberprüfung
  • Überprüfung Telefonnummer
  • Überprüfung Internetauftritt
  • Überprüfung UID-Nummer
  • Abfrage Firmenbuch und Vergleich mit vorliegenden Daten
  • Angebotsüberprüfung: unverhältnismäßig?

erstellt am 24/03/2016 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

zurück