Sonderausgaben für (Ehe)Partner und Kinder
Als Kinder in diesem Sinne gelten:
·Kinder, für die Ihnen oder Ihr (Ehe-)Partner mehr als sechs Monate im betreffenden Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht.
oder
·Kinder, für die Ihnen mehr als sechs Monate im betreffenden Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Als (Ehe-)Partner in diesem Sinne gelten:
·verheiratete Ehepartner
·Eingetragene Partner im Sinne des Eingetragenen Partnerschafts-Gesetzes
·Partner in einer Lebensgemeinschaft lebend (Dies gilt dann, wenn Sie mit Ihrem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und gleichzeitig mindestens ein Kind wie oben definiert existiert)
Lt. §18 Abs3 Z1 EStG sind folgende Sonderausgaben für Partner und Kinder absetzbar:
·Prämien für begünstigte Personenversicherungen
·freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten/Schulzeiten
in der gesetzlichen Pensionsversicherung
·Beiträge für Wohnraumschaffung und -sanierung
·Kirchenbeiträge
Achtung: Allerdings erhöht das Ihre höchstens abzugsfähigen Sonderausgaben nicht. Die Höhe der "Topf-Sonderausgaben" und die Höhe der Sonderausgaben mit Höchstbetrag bleiben gleich!
Vorsicht: Im Gegensatz zu Sonderausgaben, können Außergewöhnliche Belastungen wg. Krankheitskosten sind nur für einkommensschwache (Ehe)Partner möglich. (Einkommensschwach ist der erkrankte Partner dann, wenn durch eine außergewöhnliche Belastung das steuerliche Existenzminimum gemäß §33 Abs. 1 EStG 1988 (11.000 €) unterschritten würde.
erstellt am 10/07/2013 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
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