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Registrierkassenpflicht NEU ab 2016

Registrierkassenpflicht NEU ab 2016

Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 wurde eine Registrierkassenpflicht unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt. Ob Sie von dieser Regelung betroffen sind, können Sie im Folgenden nachlesen.

Ab einem Jahresumsatz von € 15.000,- je Betrieb besteht nunmehr die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (sofern die Barumsätze dieses Betriebs € 7.500,- überschreiten; Barumsätze = auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte).

Eine Ausnahme gilt für sogenannte „mobile Gruppen“ von Unternehmen, die Ihre Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen, bzw. keine Betriebsstätte haben. Dies sind z.B. Friseure, Masseure, Hebammen, Schneider, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter, Fremdenführer. Diese Gruppen dürfen Ihre Umsätze zunächst über einen anderen Beleg (Paragon, händische Rechnung) erteilen, und den Geschäftsfall im Nachhinein durch Eingabe der Belegdurchschriften in der elektronischen Kasse erfassen.

Durch diese Belegerteilungspflicht bei Barumsätzen durch ein elektronisches Aufzeichnungssystem (elektronische Registrierkasse oder elektronisches Kassensystem) wird denjenigen, die diese Regelung betrifft, eine Entlastung durch Sofortabschreibung der gesamten Anschaffungs- oder Umrüstungskosten (sämtliche dafür anfallende Kosten werden erfasst) und andererseits durch eine Prämie gewährt (zumindest € 200,- für Kassensystem; ist im Zuge der Steuererklärung 2015 bzw. 2016 zu beantragen; die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar).

Gleichzeitig besteht für sämtliche Kunden eine Belegentgegennahmeverpflichtung.

erstellt am 15/07/2015 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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