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Registrierkasse: Straffreiheit trotz fehlendem Manipulationsschutz

Registrierkasse: Straffreiheit trotz fehlendem Manipulationsschutz

Ab dem 01.04.2017 besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Aufzeichnungen in einer Registrierkasse zusätzlich durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen.

Dieses Erfordernis wird mit einer Registrierkasse, die der Registrierkassensicherheitsverordnung entspricht, einer Inbetriebnahme der Signatureinheit (Manipulationsschutz) und mit der Einrichtung und Registrierung über Finanz Online (inkl. Starbeleg-Prüfung) erfüllt.

Die vorsätzliche Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Frist kann zu einer Strafe von bis zu € 5.000,- führen, wobei vom Finanzamt im Einzelfall geprüft werden muss, warum die Verpflichtung nicht erfüllt werden konnte. Dies bedeutet, dass auch die Nichterfüllung zu beweisen ist. Von einer vorsätzlichen Nichtbeachtung kann nicht gesprochen werden, wenn der Unternehmer

  • Eine Registrierkasse lt. Registrierkassensicherheitsverordnung benutzt
  • Belege lückenlos erteilt werden
  • Nachweisen kann, dass die Beschaffung oder Umrüstung des Manipulationsschutzes bereits in Auftrag gegeben wurde

Im Zuge einer Kassennachschau durch die Finanzpolizei ist es somit vorteilhaft, bereits die schriftliche Bestätigung des Kassenhändlers griffbereit zu halten, damit von einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung abgesehen wird.

erstellt am 06/04/2017 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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