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Prüfungspflicht light

Prüfungspflicht light

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun entschieden, dass neu bestellte Geschäftsführer nicht verpflichtet seien, die gesamte Buchhaltung der Gesellschaft auf allfällige Abgabenschulden zu prüfen.

Bei der Frage wie weit der neu bestellte Geschäftsführer einer GmbH die Buchhaltung prüfen muss, hat der VwGH kürzlich entschieden, dass nur dann eine umfangreiche Prüfung erfolgen muss, wenn es Hinweise auf unrichtige Steuererklärungen oder Selbstbemessungsgrundlagen vorliegen.

Grundsätzlich haben die Geschäftsführer einer Gesellschaft alle abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Nach geltender Rechtsprechung hat ein Geschäftsführer zu erklären warum er etwaige abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Hat er eine lückenhafte oder keine ausreichende Erklärung wird von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgegangen, die mit einer Geschäftsführerhaftung einhergeht.

Bei einem Geschäftsführerwechsel muss sich der neuernannte Geschäftsführer darüber informieren, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Er hat die Pflicht zur Überprüfung des Abgabenkontos und allfällige Rückstände zu begleichen. Gibt es hier keine Hinweise, aus denen der Geschäftsführer schließen könnte, dass die Steuererklärung oder Selbstberechnung von zu entrichtenden Abgaben unrichtig gewesen seien, hat er nicht auch noch die Pflicht, die gesamte Buchhaltung und das gesamte Rechenwerk sowie Aufzeichnungen für noch nicht verjährte Zeiträume zu prüfen.

erstellt am 09/10/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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