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Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen

Volleinspeiser, Überschusseinspeiser und Inselbetrieb - nach Judikatur des EuGH und des VwGH hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die aktuelle Rechtsansicht in Bezug auf die steuerliche Beurteilung solcher Anlagen veröffentlicht. Näheres dazu können Sie hier nachlesen.

Wie bereits angeführt, wird zwischen Volleinspeiser, Überschusseinspeiser und Inselbetrieb differenziert.

 

 swk-2014-525-1

 

Volleinspeiser:

Einkommensteuer:

Da eine solche Anlage in Bezug auf den gesamten eingespeisten Strom eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle ist, sind sämtliche Einnahmen bzw. Ausgaben als Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben zu betrachten (sofern der Betrieb nicht als Liebhaberei zu qualifizieren ist).

Umsatzsteuer:

Durch den Betrieb wird eine unternehmerische Tätigkeit begründet, bei der ein Strombezug aus dem öffentlichen Netz unbeachtlich bleibt. Wenn die Haupttätigkeit des Stromabnehmers in deren Weiterlieferung besteht, und dessen eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist, geht die Steuerschuld auf das Energieversorgungsunternehmen EVU als Leistungsempfänger über. Dem Anlagenbetreiber, der für diese Steuer haftet, steht der volle Vorsteuerabzug zu.

Elektrizitätsabgabe:

Stromlieferungen an das öffentliche Netz unterliegen nicht der Elektrizitätsabgabe. 

Überschusseinspeiser:

Einkommensteuer:

Die Anlage, die Strom in das öffentliche Netz einspeist, ist eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle. Einnahmen aus der Einspeisung sind als Betriebseinnahmen, Ausgaben als Betriebsausgaben (jedoch nur in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung dient) zu betrachten.

Sonderausgaben können insoweit abgezogen werden, als die Stromproduktion für eigene private Zwecke dient.

Umsatzsteuer:

Sämtliche Stromlieferungen an EVU sind steuerbar und in der Regel steuerpflichtig. Besteht die Haupttätigkeit des Abnehmers jedoch wiederum in dessen Weiterlieferung und ist dessen eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung, geht die Steuerschuld auf das EVU über. Der Anlagenbetreiber haftet für diese Steuer.

Vorsteuerabzug: Leistungen gelten dann als zur Gänze für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie mind. 10% unternehmerischen Zwecken dienen - unter dieser Grenze steht ein Vorsteuerabzug nicht zu.

Bezüglich anteiliger Privatnutzung, zusätzlicher unternehmerischer Nutzung, Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Körperschaften öffentlichen Rechts gibt es weitere Regelungen.

Elektrizitätsabgabe:

Bis zu einer Freigrenze von 5.000 kWh pro Jahr ist der Verbrauch steuerfrei, darüber unterliegt der gesamte selbst erzeugte Strom der Elektrizitätsabgabe. Schuldner ist der Überschusseinspeiser.

Inselbetrieb:

Ein Inselbetrieb liegt vor, sobald der produzierte Strom ausschließlich zur Eigenbedarfsdeckung verwendet wird und keine Einspeisung in das öffentliche Stromnetz erfolgt.

Wird die Anlage von natürlichen Personen für Privatzwecke verwendet: Anlage wird der Privatsphäre zugeordnet, Anschaffungskosten sind Sonderausgaben.

Wird die Anlage im Rahmen einer steuerrelevanten Tätigkeit verwendet: Anlage wird der Sphäre der steuerrelevanten Tätigkeit zugeordnet, Aufwendungen sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Umsatzsteuer:

Wird der Strom ausschließlich unternehmerisch genutzt, steht Vorsteuerabzug zu. Bei einer gemischt unternehmerisch/privaten Nutzung steht grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu - die Entnahme des Stroms für private Zwecke ist als Eigenverbrauch zu besteuern.

Elektrizitätsabgabe:

Ab einem Verbrauch von 5.000 kWh unterliegt die gesamte selbst erzeugte Energie der Elektrizitätsabgabe.

erstellt am 03/04/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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