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Pflichtveranlagung bei zwei Dienstverhältnissen - ACHTUNG MÖGLICHE STEUERNACHZAHLUNG

Pflichtveranlagung bei zwei Dienstverhältnissen - ACHTUNG MÖGLICHE STEUERNACHZAHLUNG

Wenn in einem Kalenderjahr gleichzeitig zwei oder auch mehrere nichtselbständige Tätigkeiten bestanden, so ist der Steuerpflichtige dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.


Vereinfacht dargestellt wird bei der Berechnung der Lohnsteuer die vom Bruttolohn in Abzug gebracht wird, der Lohn so hochgerechnet als würde der Beschäftigte diesen von Beginn des Dienstverhältnisses für das restliche Jahr in voller Höhe erhalten. Die sich daraus ergebende Summe gilt als Basis für die Lohnsteuer. Übt der Steuerpflichtige nun zwei Dienstverhältnisse gleichzeitig aus, so liegt dem jeweiligen Arbeitgeber zur Berechnung der Lohnsteuerbasis immer nur der dort vereinbarte Bruttolohn vor. Beide Dienstverhältnisse gemeinsam führen jedoch im Einzelfall zu einem höheren Steuersatz und somit zur Nachzahlung von Steuern.

Zu beachten ist jedoch, dass jedes Dienstverhältnis für sich die Möglichkeit des Abzuges von Werbungskosten erlaubt. Hierzu sei zu erwähnen, dass laut herrschender Verwaltungspraxis nur ein Verkehrsabsetzbetrag zu steht, egal wie viel Dienstverhältnisse der Steuerpflichtige hat. Es gibt jedoch Meinungen im Fach, die hier auf einen Fehler in der Verwaltungspraxis hinweisen und aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung für den Verkehrsabsetzbetrag davon ausgehen, dass für jedes Dienstverhältnis ein Verkehrsabsetzbetrag zusteht. Eindeutig ist jedoch, das für jedes Dienstverhältnis bei vorliegen der Voraussetzungen die Pendlerpauschale zusteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Strecke Wohnung Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend (an mind. 10 Tagen im Monat) zurücklegt wird. Ist dies nicht der Fall, so hat der UFS in einer Entscheidung aus 2008 die Aussage getätigt, dass wenn nur an weniger als 10 Tagen im Monat die Fahrtstrecke Wohnung Arbeitsstätte zurückgelegt wird, diese einfach Strecke jedoch über der zumutbaren Entfernung für eine tägliche Rückkehr liegt, so sind diese Fahrtkosten nicht mehr mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Nicht zumutbar gilt eine Fahrtstrecke über 120km. In diesem Fall sind die Fahrtkosten in Form der Kilometergelder anzuerkennen.

Dies ist nur ein Auszug einiger Details die bei der Abgabe der Steuererklärung bei zwei Dienstverhältnissen zu berücksichtigen sind. Wir empfehlen vor Annahme eines zweiten Dienstverhältnisses immer die Abklärung mit einem Steuerberater, um mögliche Überraschungen bei der Steuererklärung zu vermeiden.

 

erstellt am 26/09/2013 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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