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Novelle AuftraggeberInnenhaftung

Novelle AuftraggeberInnenhaftung

Mit 1.1.2015 tritt eine Neuerung im Bereich der AuftraggeberInnenhaftung in Kraft. Näheres dazu können Sie im Folgenden nachlesen.

AuftraggeberInnenhaftung bedeutet, dass Generalunternehmer (Bau- und Reinigungsgewerbe), die Aufträge weitergeben, dafür zu haften haben, dass die beauftragten Unternehmen ihre Sozialversicherungsbeiträge abführen. Die AuftraggeberInnenhaftung wird mit Anfang 2015 auch auf Einpersonenunternehmen ausgeweitet, die Subunternehmer beauftragen. Das bedeutet folgendes:

Um der AuftraggeberInnenhaftung vollständig zu entgehen, muss der Auftraggeber 20% für SV-Beiträge und 5% für lohnabhängige Abgaben vorab an die Wiener Gebietskrankenkasse überweisen (sog. "Haftungsbetrag"), es sein denn das Unternehmen steht auf der sogenannten HFU-Liste.

Damit eine natürliche Person ohne Dienstnehmer und ohne Dienstgebernummer in die HFU-Liste aufgenommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Natürliche Person
  • Keine Dienstnehmer gemeldet
  • Pflichtversichert nach GSVG
  • Entrichtet die Beiträge vollständig bis spätestens 15. nach Ende des Quartals
  • Stellt schriftlichen Aufnahmeantrag an das DLZ

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine haftungsbefreiende Überweisung an Unternehmer ohne Dienstgebernummer an das Dienstleistungszentrum möglich. Die Haftungsbeträge werden an die SVA weitergeleitet und dem Beitragskonto des Auftragnehmers gutgeschrieben. Wenn es sich um ein Unternehmen ohne Dienstnehmer und ohne GSVG-Pflichtversicherung handelt, dann ist ein Antrag auf Auszahlung des Guthabens möglich.

erstellt am 27/11/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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