NoVA Vergütung
- der Personenkraftwagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht (mehr) zum Verkehr zugelassen wird
- innerhalb von fünf Jahren nach der Lieferung ist für das Kraftfahrzeug im Inland keine Zulassung zum Verkehr erfolgt
- eine Steuerbefreiung für Fahrschulfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Rettungsfahrzeuge oder für KFZ mit einem sonstigen begünstigten Verwendungszweck gegeben ist
Bei einer Verbringung ins Ausland wird die NoVA anteilig in folgenden Fällen rückvergütet:
- ZulassungsbesitzerIn verbringt oder liefert selbst nachweislich ein Fahrzeug ins Ausland
- Ein(e) FahrzeughändlerIn verbringt oder liefert ein Fahrzeug nachweislich ins Ausland
- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland wird ein Fahrzeug nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert.
Geeignete Nachweise müssen erbracht werden (Beweismittel der Verbringung/Veräußerung ins Ausland).
erstellt am 06/04/2017 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
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