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NoVA-Rückvergütung

NoVA-Rückvergütung

In bestimmten Fällen kann ein Antrag auf NoVA-Rückvergütung gestellt werden.

 

Prinzipiell ist die Normverbrauchsabgabe dann vergütungsfähig, wenn

  • Ein PKW nicht (mehr) zum Verkehr zugelassen wird
  • Innerhalb von 5 Jahren nach der Lieferung keine Zulassung zum Verkehr im Inland erfolgt
  • Eine Steuerbefreiung gegeben ist (für Fahrschulfahrzeuge, Miet- und Platzkraftwagen, Rettungsfahrzeuge oder sonstigem begünstigten Verwendungsweck)

Die Vergütung ist nur auf Antrag innerhalb von 5 Jahren möglich. Außerdem kann diese nur erfolgen, wenn der unmittelbar vorangegangene Erwerb oder das unmittelbar vorangegangene Anmieten des Kraftfahrzeuges ein steuerbarer Vorgang gewesen ist.

Dem zuständigen Finanzamt müssen beim Antrag auf Vergütung die Fahrgestell-Nummer übermittelt, und ein Nachweis über die Verbringung bzw. die Lieferung erbracht werden. Außerdem muss ein Nachweis über die Höhe der Vergütung vorhanden sein (Bescheinigung des Leasinggebers über die Höhe der abgeführten Nova; Rechnung mit gesondertem NoVA-Ausweis; Nachweis über den angewandten Steuersatz; Höhe des gemeinen Wertes in Form von Eurotax, Händlerlistenpreis etc.).

Rückvergütung für Private:

Der VfGH hat in neuester Entscheidung die Voraussetzung einer "betrieblichen Nutzung" bzw. "gewerblichen Vermietung" für den Anspruch einer Rückvergütung des NoVAG §12 mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben.

Für diese Aufhebung spricht nach VfGH eine unsachliche und gleichheitswidrige Behandlung von Privaten, die das Fahrzeug nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt haben und bisher bei Lieferung eines Kfz ins Ausland von einer Vergütung der NoVA ausgeschlossen wurden.

Demnach ist eine Rückvergütung künftig auch für Private möglich.

erstellt am 16/01/2015 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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