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Neuregelung der Grundbuchseintragungsgebühr

Neuregelung der Grundbuchseintragungsgebühr

Durch die Grundbuchsgebührennovelle berechnet sich die Gebühr bei Eintragung ab 1.1.2013 - unabhängig ob entgeltlich oder unentgeltlicher Erwerb - vom gemeinen Wert der Liegenschaft.

 

Daneben gibt es jedoch in wesentlichen Bereichen - Rechtsgeschäfte im Familienkreis,   Übertragungen lt. UmgrStG und darüber hinaus - Begünstigungen.

Übertragungen von Liegenschaften im Familienkreis

Egal ob unentgeltlich oder entgeltlich erfolgte Übertragung, als Bemessungsgrundlage für die Grundbucheintragungsgebühr dient der dreifache Einheitswert, maximal aber 30% des Verkehrswerts.

Diese Begünstigung gilt für den erweiterten Familienkreis, zu dem u.a. ohne Bedingung eines gemeinsamen Hauptwohnsitzes alle Verwandten in gerader Linie, sowie auch alle Verschwägerten, Geschwister, Nichten und Neffen, als auch Stief-, Wahl- oder Pflegekind des Überträgers gelten. Außerdem gilt die Begünstigung für Ehegatten und eingetragenen Partner, sowie Lebensgefährten bei gemeinsamem Hauptwohnsitz.

Umgründungen

Die Bemessungsgrundlage der Grundbucheintragungsgebühr von Umgründungen beträgt ebenfalls auf den dreifachen Einheitswert, maximal aber 30% des Verkehrswerts. Dies ist zwar eine Begünstigung zur neuen Rechtslage, jedoch eine Erhöhung der bislang in diesem Bereich geltenden Bemessungsgrundlage von dem zweifachen Einheitswerts.

Zu den begünstigten Umgründungen gelten nach neuer Rechtslage neben den im UmgrStG schon begünstigten Übertragungen nunmehr alle Erwerbsvorgänge zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter, der dem Gesellschaftsverhältnis entspringt (nicht jedoch Fremdgeschäfte) und die Anteilsvereinigung bei der Personengesellschaft.

Inkrafttreten

Prinzipiell tritt die Änderung per 1.1.2013 in Kraft. Für Anträge die vor dem 31.12.2012 beim Grundbuchssgericht eingelangt sind oder vor 31.12.2012 durchgeführte Selbstberechnungen, wird angenommen dass der Gebührenanspruch schon mit 31.12.2012 entstand. Diese Fälle werden somit noch nach altem Recht behandelt

Gemeiner Wert vs. Verkehrswert

Der gemeine Wert ist nicht mit dem Verkehrswert gleichzusetzen. Er unterscheidet sich vom Verkehrswert u.a. wegen der Außerachtlassung persönlicher und ungewöhnlicher Verhältnisse. Werden somit zur Berechnung des gemeinen Werts u.a. gesetzliche Veräußerungsverbote, mietenrechtliche Vorschriften, sowie Grunddienstbarkeiten berücksichtigt, sind vertraglich (nicht gesetzlich) festgelegte Veräußerungsverbote, Vorkaufsrechte, sowie Wohnrechte nicht zu berücksichtigen. Eine Belastung die auf dem Grundstück ruht (z.B. eine Hypothek) ist ausdrücklich dem gemeinen Wert hinzuzurechnen, wenn diese auf den Erwerber kraft Gesetzes übergeht.

Entkoppelung der Besmessungsgrundlage

Durch die Änderung in der Bemessungsgrundlage der Grundbucheintragungsgebühr, kommt es zu einer Entkoppelung von der Entrichtung der Grunderwerbssteuer. Die Grunderwerbssteuer ist weiterhin an die Art der Transaktion als entgeltliche oder unentgeltliche angeknüpft. Es wird somit in verschiedenen Fällen in Zukunft immer wieder unterschiedliche Bemessungsgrundlagen geben.

Selbstberechnung

Die Selbstberechnung kann nun nicht mehr für Grundbucheintragungsgebühr und Grunderwerbssteuer in einem einheitlichen Vorgang berechnet werden. Zur Erleichterung führt jedoch, dass dem Grundbuchsgereicht kein amtlicher Vordruck über die Vornahme mehr vorgelegt werden muss. Eine Erklärung im Antrag oder im Vertrag, über die vorgenommene Selbstberechnung reicht aus.

 

erstellt am 11/02/2013 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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