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Neue Leistungsortregeln ab 1. 1. 2015 und Mini-One-Stop-Shop (MOSS) im Bereich des B2C.

Neue Leistungsortregeln ab 1. 1. 2015 und Mini-One-Stop-Shop (MOSS) im Bereich des B2C.

Mit 01.01.2015 treten unionsweit neue Leistungsortregeln für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU in Kraft. 

Diese Neuregelung soll vor allem die bestehende Wettbewerbsverzerrung in der Branche bekämpfen, da die betroffenen Unternehmen keinen steuerlichen Anreiz mehr haben werden sich in Mitgliedsstaaten mit niedrigerer Umsatzsteuer anzusiedeln. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie in Zukunft bei jeder Leistung den Empfängerort eruieren und die im jeweiligen Land geltenden  umsatzsteuerlichen Bestimmungen anwenden müssen. Die neue Regelung ist im neuen § 3a Abs 13 UStG i. d. F. BBG 2014 festgehalten.

Der Unternehmer hat im MSI für jedes Kalenderquartal eine Steuererklärung abzu­geben. Es müssen alle steuer­pflichtigen elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen, erklärt werden, die an Nichtunternehmer in Mitgliedstaaten erbracht werden, wo das Unternehmen selber keine eigene Niederlassung hat. Zur Feststellung des Empfängerortes reichen dem Unternehmen bereits zwei einander nicht widersprechende Beweismittel (z.B. IP-Adresse, Rechnungsdaten, Bankdaten, etc.)

Um den Verwaltungsaufwand überschaubar zu halten wird es ab 01.10.2014 möglich sein sich bei MOSS zu registrieren. Das speziell für die Neureglung eingerichtete System erleichtert den Umgang mit der Verteilung der Mehrwertsteuer auf die einzelnen EU-Staaten. Durch Nutzung des MOSS müssen sich Unternehmen nur im ansässigen Staat anmelden,  dort Erklärungen ab­geben und Zahlungen tätigen. Das heißt, dass die Kommunikation im EU-Schema primär mit dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmers ablaufen wird. Dies bedeutet für die Steuerverwaltungen der einzelnen Staaten einen erheblichen Mehraufwand und eine enge Kooperation mit anderen EU-Staaten wird unumgänglich werden.

Beispiel:

Ein digitales Produkt wird an eine in einem anderen EU-Land ansässige Privatperson verkauft. Es greift die MOSS-Regelung, d.h., dass sowohl der Steuersatz des jeweiligen Landes greift, als auch die Steuerschuld in diesem jeweiligen Land entsteht.

z.B.: Verkauft die XY GmbH an Herrn Müller, wohnhaft in Deutschland, einen Musik-Download, wird der Musik-Download mit 19% in Deutschland versteuert. Die Meldung ist über FinanzOnline durchzuführen.

erstellt am 19/03/2015 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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