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Mögliche Gestaltungsformen bei Ferialpraktika und sozialrechtliche Hintergründe.

Mögliche Gestaltungsformen bei Ferialpraktika und sozialrechtliche Hintergründe.

Meist werden alle Praktika umgangssprachlich als "Ferialpraxen" bezeichnet. In der Regel ist jedoch eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Folgend zeigen wir Ihnen die wichtigsten Arbeits-, Sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aspekte in Bezug auf die Beschäftigung von Schülern oder Studenten auf.

 

Ein echtes Praktikum liegt nur dann vor, wenn dieses im Rahmen eines Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschrieben ist und der Mittelpunkt der Tätigkeit im Betrieb dem Lern- und Ausbildungszweck entspricht.  In diesem Fall kann mit dem Schüler / Studenten ein Entgelt ausgemacht werden, ist aber rechtlich nicht zwingend notwendig. Daher ist dieser auch nicht bei der Sozialversicherung anzumelden.  Erhält der Praktikant jedoch ein "Taschengeld", unterliegt dieses der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Je nach Höhe ist dann nur noch zu unterscheiden, ob eine vollversicherte oder eine geringfügige Beschäftigung (Höchstgrenze 2014: € 395,31 / Monat) vorliegt. Außerdem wird dem Ferialpraktikanten eine freie Zeitgestaltung zugesprochen und seine Mitarbeit ist für den Arbeitsprozess nicht notwendig. Treffen all diese Faktoren zu, kommt der Kollektivvertrag nicht zur Anwendung und der Praktikant hat auch keinen Anspruch auf etwaige Sonderzahlungen.

Alle anderen Ferialarbeiter, -angestellte, die eine persönliche Arbeitsleistung erbringen, an Arbeitszeit und Arbeitsort gebunden sind, eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb haben und die Tätigkeit mit dem Betriebsmittel des Dienstgebers erfüllen, sind unechte Ferialpratikanten und somit bei der Sozialversicherung anzumelden und erhalten ein kollektivvertragliches Mindestgehalt. Je nach Arbeitszeit und Verdienst liegt wiederum ein vollversichertes oder geringfügiges Dienstverhältnis vor. Dauert das Dienstverhältnis länger als 1 Kalendermonat, so ist ab dem 2. Kalendermonat auch noch ein Mitarbeitervorsorgekassenbeitrag in Höhe von ( 1,53% der Bemessungsgrundlage) zu entrichten. Arbeitsrechtlich haben die Ferialmitarbeiter die gleichen Rechte wie ein durchgehend beschäftigter Mitarbeiter. Das bedeutet unter anderem, dass die Ferialmitarbeiter Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen und aliquoten Urlaub haben.

 

 

erstellt am 31/07/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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