Mindestlohnsatz entsandter Arbeitnehmer laut EuGH
Laut Entsende-Richtlinie 96/71/EG ist vorgesehen, dass für entsandte Arbeitnehmer in Bezug auf Mindestlöhne die Vorschriften der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Aufnahmemitgliedstaates gelten, und/oder im Bausektor durch die im Aufnahmemitgliedstaat für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge festgelegt sind.
Durch die Richtlinie soll eine doppelte Zielsetzung verfolgt werden - zum einen soll ein lauterer Wettbewerb sichergestellt werden, zum anderen soll den entsandten Arbeitnehmern garantiert werden, dass sowohl ein Mindestmaß an zwingenden Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates, als auch ein Mindestmaß an Schutz sichergestellt ist.
Die Art und Weise der Berechnung des Mindestlohnsatzes und die dafür herangezogenen Kriterien müssen laut EuGH ebenfalls in die Zuständigkeit des Aufnahmemitgliedstaates fallen.
erstellt am 26/02/2015 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
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