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Mietverträge zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer

Mietverträge zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer

Steuerlich ist bei Mietverträgen zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Vorsicht geboten.

Wichtig ist, einen Fremdvergleich durchzuführen: wäre das Geschäft mit fremden Personen unter denselben wirtschaftlichen Voraussetzungen abgeschlossen worden?

Wenn der Mietzins einer im Eigentum der GmbH stehenden Immobilie, die jederzeit betrieblich eingesetzt werden kann, zu gering ist, erleidet die Gesellschaft einen Vermögensnachteil und es liegt eine verdeckte Ausschüttung in Höhe der Differenz zwischen der gezahlten Miete und einem fremdüblichen Mietzins vor. Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% ist auf diese Differenz zu zahlen.

Ist die Vermietung z.B. aufgrund hoher Investitionskosten unrentabel oder ist sie für die private Nutzung des Gesellschafters bestimmt, d.h. auf die speziellen Wohnbedürfnisse des Gesellschafters zugeschnitten, könnte die Immobilie nicht jederzeit im betrieblichen Geschehen eingesetzt werden. In diesem Fall liegt das wirtschaftliche Eigentum beim Gesellschafter-Geschäftsführer. In der Folge bewirkt dies eine verdeckte Ausschüttung an der Wurzel, Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% von den Anschaffungs- und Herstellungskosten ist zu bezahlen.

(erstellt am 28.10.2016 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten)

erstellt am 28/10/2016 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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