.

KünstlerInnen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

KünstlerInnen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Die Berufsgruppe der "Künstler" bringt besondere Regelungen mit sich. Näheres dazu können Sie im Folgenden nachlesen.

Als „Künstler“ ist anzusehen, wer eine persönliche und eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden Kunstfach auf Grund künstlerischer Begabung entfaltet und sich nicht darauf beschränkt, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben. Dabei darf ein gewisser Qualitätsstandard nicht unterschritten werden.

Ein wichtiger Anhaltspunkt für die Eigenschaft als Künstler ist die Absolvierung einer künstlerischen Ausbildung. Wenn diese fehlt, muss eine einzelfallbezogene Überprüfung durchgeführt werden.

Generell fallen unter den Begriff Künstler werkherstellende Künstler (z.B. Maler, Bildhauer, Architekt in Bezug auf Baukunstwerke), als auch darbietende Künstler (Schauspieler, Musiker). Künstlerisch tätige Komponisten, Literaten und Textautoren fallen darunter, Fach- und Sachbuchautoren hingegen nicht.

Die eigenschöpferische Komponente muss der handwerklichen überwiegen. Das Ergebnis der künstlerischen Tätigkeit muss stets ein Kunstwerk sein.

Umsatzsteuer:

Falls ein Steuerpflichtiger die Künstlereigenschaft besitzt, sind nicht sämtliche Umsätze begünstigt, sondern nur jene, die aus der Tätigkeit als Künstler resultieren.

Diese „Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler“ unterliegen in Österreich dem 10%igen Steuersatz.

Vorsteuern können entweder anhand tatsächlicher Rechnungen geltend gemacht, oder anhand der Pauschale mit 1,8% des Nettoeinkommens angesetzt werden.

Einkommensteuer:

Künstler können sich entscheiden, ob sie als Betriebsausgaben entweder die tatsächlichen Rechnungen geltend machen, oder ob eine Betriebsausgabenpauschale von 12% des Nettoeinkommens angesetzt wird.

Für Preise oder Förderungen gelten je nach Art eigene Bestimmungen. Diese sind im Einzelfall zu prüfen. Stipendien sind von der Einkommensteuer befreit.

Gemäß § 37 Abs. 9 EStG haben Künstler die Möglichkeit, über Antrag die im betreffenden Jahr erzielten positiven Einkünfte gleichmäßig auf 3 Jahre (das Veranlagungsjahr und die beiden vorangegangenen Jahre) zu verteilen.

Sozialversicherung:

Generell sind Künstler als Neue Selbstständige bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert, sofern die Versicherungsgrenze von derzeit € 4.871,76 nicht unterschritten wird (wenn keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt und kein Erwerbsersatzeinkommen bezogen wird).

Sofern die Einkünfte lt. Steuerbescheid mindestens € 4.743,72 (zwölffache Geringfügigkeitsgrenze) betragenen, jedoch € 23.718,60 nicht übersteigen, kann ein Künstlerzuschuss bei der SVA beantragt werden. (Werte 2014)

 

Bei weiteren Fragen stehen wir gerne für Sie zur Verfügung!

erstellt am 07/05/2015 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

zurück