Kleinunternehmerregelung - umsatzsteuerliche Änderungen ab 2017
Bis dato wurden bei unecht steuerbefreiten Berufsgruppen sämtliche erzielten Umsätze (unabhängig davon, ob unecht steuerbefreite Umsätze oder nicht) zusammengezählt. Künftig werden nur mehr die steuerpflichtigen Zusatzeinkünfte für die Grenze von € 30.000,- herangezogen. Dies hat zur Konsequenz, dass z.B. Ärzte, die neben ihren Heilbehandlungsumsätzen auch noch geringfüge Umsätze aus nichtmedizinischen Gutachten, der Vermietung von Wohnräumen, aus kosmetischen Behandlungen oder dem Verkauf von Kosmetikprodukten haben, nunmehr unter die Kleinunternehmerregelung fallen können, sofern sie nicht zur Regelbesteuerung optieren. Gleiches gilt z.B. auch für Versicherungsvertreter, Aufsichtsräte, Zahntechniker, Hebammen etc.
erstellt am 02/02/2017 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
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