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Kfz-Sachbezug bei wesentlicher Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Kfz-Sachbezug bei wesentlicher Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Ab der Veranlagung des Jahres 2018 sind gem. VO 70/2018 die Kfz-Sachbezüge von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften nach der Sachbezugswerte-Verordnung zu bemessen.

Eine Bemessung auf Basis der tatsächlichen Kosten der Privatnutzung ist nur bei entsprechendem Nachweis dieser Kosten zulässig – die Finanzverwaltung akzeptiert nach momentanem Stand nur lückenlos geführte Fahrtenbücher als derartigen Nachweis.

Meist ergibt sich aufgrund der verpflichteten Anwendung der VO 70/2018 bei nicht geführtem lückenlosem Fahrtenbuch eine erhebliche Mehrbelastung an Einkommensteuer (plus DB, DZ und KommSt) für Gesellschafter-Geschäftsführer.

Tipp: Aufzeichnungen sind empfehlenswert!

erstellt am 15/03/2019 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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