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Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Ab der Veranlagung 2017 wird nicht mehr die Staffelung des Gewinnfreibetrages, sondern wieder die Rechtslage vor dem 1. StabG 2012 angewendet. Was bedeutet dies konkret?

Die mit dem 1. StabG 2012 eingeführte Staffelung des Gewinnfrei­betrages war auf die Jahre 2013 bis 2016 beschränkt.

Dies bedeutet, dass ab der Veranlagung 2017 als Investitionen neben ungebrauchten, abnutzbaren körperliche Wirtschaftsgütern (unter bestimmten Voraussetzungen) nicht nur Wohnbauanleihen, sondern auch wieder alle Anleihen, sowie Anleihen- und Immobilienfonds als begünstigte Wertpapiere in Frage kommen. Wichtig ist jedoch, dass es sich um Wertpapiere handelt, die als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.

Das Tätigen von Investitionen und der damit verbundenen Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages könnte dann steuerlich vorteilhaft für Sie sein, wenn Ihr erzielter Gewinn > € 30.000,- beträgt, liegt Ihr erzielter Gewinn darunter, kommt unabhängig von getätigten Investitionen ein steuerlicher Grundfreibetrag zur Anwendung.

erstellt am 06/12/2017 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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