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Informationen für Unternehmer

Informationen für Unternehmer

Weitere Informationen zu

- elektronische Rechnung

- Gewinnfreibetrag

- GmbH light

- Mehrfachversicherung / GSVG-Befreiung

etc. finden Sie hier.

Elektronische Rechnung

Mit Jahresbeginn 2013 wurde die elektronische Rechnung mit der Papierrechnung rechtlich gleichgestellt. Dies bedeutet in der Praxis eine Lockerung der Bestimmungen rund um die e-Rechnung.
Der Rechnungsaussteller kann nun selbst festlegen, wie er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts, sowie die Lesbarkeit der Rechnung über die 7-jährige Aufbewahrungsfrist hindurch gewährleistet (z.B. qualifizierte elektronische Signatur, EDI-Verfahren oder Anwendung eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens).
Wie bisher kann der Rechnungsempfänger einer elektronischen Übermittlung die Zustimmung verweigern.

 

Gewinnfreibetrag

Wenn Sie den GFB für 2013 optimal nutzen wollen, sollten Sie rechtzeitig vor Jahresende ihren voraussichtlichen Gewinn 2013 abschätzen. Falls Sie einen Gewinn von mehr als 30.000 € erwarten (gewinnabhängiger Freibetrag = 13%), sollten Sie überprüfen, wie viel Sie heuer bereits in geeignete Anlagen investiert haben bzw. was Sie heuer noch an Investitionen planen. Im Falle von Investitionen können Sie zusätzlich den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen.


Ab dem Jahr 2013 bis zum Jahr 2016 gilt die vorübergehende staffelweise Reduzierung des Gewinnfreibetrages für Besserverdiener. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag von 13 % steht Ihnen nun bis zu einem Gewinn von € 175.000,-- zu, für die nächsten € 175.000,-- ein Freibetrag von 7 %, und für weitere € 230.000,-- ein Betrag von 4,5 %. Dies ergibt in den Jahren 2013 bis 2016 einen maximalen Gewinnfreibetrag von €41.450,--  zusätzlich zum gewinnabhängigen Freibetrag (höchstens € 3.900,--) zu.

Zu den begünstigten Investitionen zählen:

  • abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren
  • bestimmte Wertpapiere, die mindestens 4 Jahre dem Betrieb gewidmet werden.

Ein vorzeitiges Ausscheiden von begünstigtem Vermögen vor dem Ablauf von 4 Jahren führt zur Nachversteuerung.

Nicht zu den begünstigten Investitionen zählen:

  • Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Taxis
  • Luftfahrzeuge
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag in Anspruch genommen wird.
  • Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht

 

 

 GmbH light

Die wesentlichsten Änderungen der mit 1.7. in Kraft getretenen Reform des GesRÄG 2013 sind:

  • Senkung des Mindeststammkapitals: anstelle von € 35.000,- muss dieses nunmehr € 10.000,- betragen; wie bisher ist es ausreichend, dass im Rahmen der Gründung die Hälfte davon in bar geleistet wird;
  • Verzicht auf die Veröffentlichung der Neugründung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung (jede weitere Änderung des Gesellschaftsvertrages ist jedoch zu veröffentlichen);
  • Wenn die Eigenmittelquote unter 8% sinkt und die Tilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt, ist durch die Gesellschafter verpflichtend eine Generalversammlung einzuberufen;
  • Auch eine bereits bestehende GmbH hat die Möglichkeit, ihr Stammkapital auf den neuen Mindestbeitrag von € 10.000,- herabzusetzen
  • Auch die Mindest-Körperschaftsteuer wurde herabgesetzt und beträgt ab 2014 für alle GmbHs € 500,-

 

GSVG-Befreiung

Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.515,12 €) können eine GSVG-Befreiung für 2013 bis 31. Dezember 2013 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren) sowie Männer über 65 bzw. Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden.

Mehrfachversicherung

Wurden im Jahr 2010 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.13 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

 

Ausdehnung des "Reverse-Charge-Systems" bei bestimmten Lieferungen

In folgenden Fällen muss der Leistende ab 1.1.2014 ohne USt fakturieren und auf seiner Rechnung einen Hinweis anbringen, dass der Leistungsempfänger die USt berechnen und abzuführen hat. Wenn der Leistungsempfänger VSt-abzugsberechtigt ist, kann er sich gleichzeitig mit der Abfuhr die Umsatzsteuer als VSt "zurückholen".

  • Lieferung von Videospielkonsolen, Laptops, Tablet-Computern, wenn Summe mind. € 5.000,-
  • Lieferung von Gas und Elektrizität an Energieversorger
  • Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten
  • Lieferung von Metallen im Rohzustand und als Halberzeugnisse
  • Lieferungen von Anlagegold

 

 

 

 Mitteilungspflicht von bestimmten Leistungen (nach §109a und §109b)

Jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres (also für 2013 bis 31. Jänner 2014) besteht für Unternehmer sowie Körperschaften die Pflicht, Daten über erhaltene Zahlungen für folgende Leistungen zu übermitteln (soweit diese Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses erbracht wurden):

  • Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen in Zusammenhang mit einer Geschäftsführertätigkeit
  • Leistungen als Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Leistungen als Stiftungsvorstand, Vortragender, Lehrender und Unterrichtender, Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller, als Privatgeschäftsvermittler, Leistungen für die Funktionsgebühren entrichtet werden,
  • Leistungen im Rahmen freier Dienstverträge;


Zusätzlich ergibt sich die Pflicht zur Meldung für bestimmte Zahlungen, die ins Ausland geleistet werden:

  • für bestimmte Leistungen, wie Provisionen und Honorare
  • an natürliche Personen
  • die den Betrag von € 100.000,-- pro Kalenderjahr und Empfänger übersteigen
  • wenn keine Abzugssteuer für beschränkt Steuerpflichtige einbehalten wird
  • an Körperschaften (unter den oben genannten Bedingungen), wenn die Körperschaftsteuer im betreffenden Land weniger als 15% beträgt
 

erstellt am 05/12/2013 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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