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Informationen für Unternehmer

Informationen für Unternehmer

Welche Punkte sollten Sie als Unternehmer zum Jahreswechsel 2015/2016 beachten?

Barzahlungsverbot für Bauleistungen (alle Leistungen, die der Herstellung bzw. Änderung, Instandhaltung, Reinigung oder dem Abbruch von Bauwerken dienen):

Ab 01.01.2016 dürfen Barzahlungen im Zusammenhang mit Bauleistungen nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Eine Barzahlung bis zum Betrag von € 500,- pro Einzelfall (zusammenhängende Leistungen gelten als Einzelfall) ist weiterhin möglich.

Barzahlungsverbot für Baulöhne (auch Reinigungskräfte):

Ab 01.01.2016 dürfen Geldzahlungen für Arbeitnehmer, die Bauleistungen erbringen, nicht mehr bar ausbezahlt werden. Dies gilt für alle Dienstnehmer, die über ein Girokonto verfügen oder Anspruch darauf haben. Gemäß einer EU-Richtlinie wird ab 01.01.2016 jeder Anrecht auf ein „Basis-Konto“ haben. Höchststrafen bei Nichtbeachtung von bis zu € 5.000,- sind vorgesehen.

Änderung bei der Verlustverwertung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner:

Bis einschließlich 2015 können nur die ermittelten Verluste der letzten drei vorangegangenen Jahre als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ab 2016 fällt diese zeitliche Beschränkung weg, d.h. Verluste, die seit dem Veranlagungsjahr 2013 entstanden sind, können ab dem Veranlagungsjahr 2016 unbefristet vorgetragen werden.

Vorsteuerabzug für E-Autos:

Für Kosten der Anschaffung als auch des Betriebes eines PKW, der überhaupt kein CO² ausstößt, steht künftig der Vorsteuerabzug zu. Dazu muss der PKW jedoch überwiegend zum betrieblichen Bereich gerechnet werden. Kostet der PKW mehr als € 40.000,- gelten steuerliche Regelungen zur Luxustangente.

Weiters wird befristet auf 5 Jahre kein Sachbezugswert für Elektroautos verrechnet.

Änderungen in der Umsatzsteuer:

Ab 2016 gibt es einen weiteren ermäßigten Steuersatz von 13%, dem folgende Lieferungen und Leistungen unterliegen:

  • Künstler, Theater, Orchester, Museen
  • Ab-Hof-Verkauf von Wein
  • Schwimmbäder, Kinos, Tiergärten, Sportveranstaltungen
  • Lebende Tiere, Pflanzen, Düngemittel, Brennholz, Kunstgegenstände und Antiquitäten
  • Beherbergung

 Wenn Sie davon betroffen sind, geben Sie bitte Acht auf eine zu ändernde Rechnungslegung!

Prüfung UID Nummer:

Gerade bei Lieferungen oder Leistungserbringung an Unternehmen anderer Mitgliedstaaten ist es von hoher Wichtigkeit, die UID-Nummer des Vertragspartners einer Prüfung zu unterziehen, um den Übergang der Steuerschuld oder die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Leistung zu gewährleisten.

Im Falle einer ungültigen UID-Nummer eines Lieferanten kann ein eventueller Vorsteuerabzug verloren gehen. Ist hingegen die UID-Nummer eines Kunden ungültig, kann eine ursprünglich steuerfreie Lieferung auch umsatzsteuerpflichtig in Österreich werden.

Die Prüfung der UID-Nummer kann entweder über das FinanzOnline Portal oder über den EU-Server (http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?selectedLanguage=de) erfolgen.

Generell ist zu empfehlen, dass Sie vor Annahme von Geschäftsbeziehungen (auch bei österreichischen Unternehmen) Erkundungen über den Geschäftspartner einholen!

Änderungen in der Personalverrechnung:

Mitarbeiterrabatte:

Die Befreiung umfasst den kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber gewährt werden. Mitarbeiterrabatte bis € 1.000 pro Jahr sind jedenfalls steuerfrei. Zusätzlich gibt es eine steuerliche Freigrenze bis maximal 20%. Als Bemessungsgrundlage für den Rabatt ist der Endpreis gegenüber Endverbrauchern maßgeblich.

Sachbezüge:

Für KFZ mit einem CO²-Emissionswert >130 g/km erhöht sich der Sachbezug auf 2% der Anschaffungskosten (max. € 960), für KFZ mit einem CO²-Emissionswert über ≥130 g/km bleibt der Sachbezugswert bei 1,5% der Anschaffungskosten; für Elektroautos wird befristet auf 5 Jahre kein Sachbezugswert verrechnet.

Einmalige Kostenbeiträge sind sofort abzusetzen.

Sachbezüge anlässlich eines Dienstnehmer bzw. Firmenjubiläums sind in Höhe von € 186,- jährlich steuerfrei. Der bisherige steuerfreie Betrag von € 186,- jährlich für Betriebsveranstaltungen steht gesondert zu. Jubiläumsgelder sind künftig hingegen zur Gänze abgabenpflichtig.

Sozialversicherung ASVG

  • ASVG: Höchstbeitragsgrundlage wird € 4.860,- betragen
  • Die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung wird gesenkt

erstellt am 04/12/2015 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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