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Informationen für alle Steuerpflichtigen

Informationen für alle Steuerpflichtigen

Hier finden Sie wichtiges zu den Themen:

 

-         Sonderausgaben,

-         Außergewöhnliche Belastungen,

-         Immobilienbesteuerung,

-         Automatischer Verlustausgleich im Privatvermögen,

-         Spekulationsgewinne und -verlusten und

-         Abzugsfähigkeit von Spenden

 

Sonderausgaben

Die sogenannten "Topf-Sonderausgaben" (Prämien für Kranken-, Unfall, Pensions-, Lebensversicherungen, freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassenbeiträge, Pensionskassenbeiträge, Ausgaben für Wohnraumbeschaffung und -sanierung, Kauf von Genussscheinen und jungen Aktien) sind nur bei Einkommen von weniger als € 60.000,-- jährlich interessant und nur zu einem Viertel der tatsächlichen Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von € 730,-- bis € 1.825,-- (bei mindestens 3 Kindern und Anspruch auf Alleinverdiener-/ Alleinerhalterabsetzbetrag) absetzbar.

Nicht in diesen Sonderausgaben-Topf fallen Kirchenbeiträge bis € 400,-- jährlich, Steuerberatungskosten, wenn sie nicht bei einer bestimmten Einkunftsart abzugsfähig sind und Spenden an bestimmte Institutionen (siehe unten). Die Absetzbarkeit von Spenden als Sonderausgabe ist mit 10% der Vorjahreseinkünfte limitiert.


Sonderausgaben werden im Jahr der Ausgabe abgezogen. Überlegen Sie sich daher, ob Sie heuer schon alle diesbezüglichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben!

Außergewöhnliche Belastungen

Dabei handelt es sich um abziehbare Ausgaben der Privatsphäre, die außergewöhnlich sind (also die Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht betreffen), zwangsläufig erwachsen (weil man sich ihnen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Letzteres ist insoweit gegeben, als diese Ausgaben 6 - 12 % des Jahreseinkommens (je nach Familienstand) übersteigen.

Außergewöhnliche Belastungen sind z.B. Ausgaben in Zusammenhang mit einer eigenen Behinderung oder der eines Ehepartners oder eines Kindes, Ausgaben für die Beseitigung von Katastrophenschäden, für die Behandlung von Krankheiten, für Heilbehelfe, Kuraufenthalte, Zahnarztkosten, Zivilprozesskosten (bei Obsiegen) und Strafprozessen (bei Freispruch). Dies gilt auch für Tilgung und Zinsen von Krediten, die für obige Ausgaben aufgenommen wurden.
Bei Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Behinderung und zur Beseitigung von Katastrophenschäden und der Berufsausbildung von Kindern ist kein Selbstbehalt abzuziehen bzw. stehen bestimmte Pauschalbeträge zu.
Kosten für die Kinderbetreuung können als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt bis zu einem Höchstbetrag von 2.300 € jährlich steuerlich berücksichtigt werden. Kinderbetreuungskosten sind bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr (bei behinderten Kindern das 16. Lebensjahr) vollendet, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
 
Durch gezielte zeitliche Lenkung der Zahlungen kann man erreichen, dass man in einem Jahr mit den Ausgaben über die Belastungsgrenze kommt. Falls Ihnen beispielsweise zum Jahresende eine kostenintensive Zahnbehandlung bevorsteht, sollten Sie diese nicht in Teilbeträgen in diesem und im nächsten Jahr bezahlen, sondern entweder alles in diesem Jahr, oder alles im nächsten Jahr.

Immobilienbesteuerung

 Die schon seit April 2012 zur Anwendung kommende "Immobilienbesteuerung neu" sieht einen Sondersteuersatz von 25% bei Verkäufen von Immobilien aus dem Privatvermögen vor. Ungleich der Rechtslage vor dem 1.4.2012, als noch eine steuerfreie Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist von 10 bzw. 15 Jahren möglich war, ist nun eine Steuerfreiheit nur mehr im Rahmen der Hauptwohnsitzbefreiung bzw. bei selbst hergestellten Gebäuden möglich.
Auch beim Verkauf von Grundstücken, die dem Anlagevermögen einer natürlichen Person zuzuordnen sind, findet der Steuersatz von 25% auf den Veräußerungserlös Anwendung.

 

Automatischer Verlustausgleich im Privatvermögen

Der automatische KESt-Abzug in den Fällen der "Vermögenszuwachsbesteuerung" trat ab 1. April 2012 in Kraft. Ab dem 1. Jänner 2013 wurden Banken zusätzlich verpflichtet, einen laufenden Verlustausgleich vorzunehmen. Diese Regelung ist für den Steuerpflichtigen vorteilhaft, da die Verluste sofort - und nicht erst zeitverzögert nach erfolgter Veranlagung - berücksichtigt werden.
Der Verlustausgleich gilt für alle Depots, welche bei ein- und dergleichen Bank bestehen. Ein Verlustausgleich zwischen Depots bei unterschiedlichen Kreditinstituten ist demnach nicht vorgesehen - hier bleibt dem Steuerpflichtigen wiederum nur der Weg über die Veranlagung.

 

Spekulationsgewinne und -verluste

Beachten Sie, dass Spekulationsverluste nur mit Spekulationsgewinnen ausgleichsfähig sind.

Abzugsfähigkeit von Spenden

 Abzugsfähig sind alle Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (z.B. Universitäten), Museen, sowie seit Anfang 2012 an Freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände, Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen, als auch behördlich genehmigte Tierheime.
Auch Spenden an Vereine und Einrichtungen, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar - sofern sie in der BMF-Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen sind, die Spende im Jahr 2013 geleistet wurde und eine Spendenbestätigung vorliegt.
Seit dem 1.1.2013 sind Spenden von Privatpersonen oder Unternehmen an begünstigte Institutionen in Höhe von bis zu 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte des laufenden Jahres entweder als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe absetzbar.

Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen.


erstellt am 05/12/2013 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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