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Information für alle Steuerpflichtigen

Information für alle Steuerpflichtigen

Informationen zu Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen finden Sie hier.

Sonderausgaben

Bei einem Einkommen von weniger als € 36.400,- können ein Viertel aller "Topf-Sonderausgaben" (Versicherungsprämien, Ausgaben zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung, jedoch maximal € 730,- abgesetzt werden - dieser Betrag erhöht sich bei mehr als drei Kindern und/oder Anspruch auf Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag. Bei einem Einkommen von mehr als € 60.000,- gilt ein Pauschalbetrag von € 60,-. Dazwischen verringert sich dieser Betrag linear.

Kirchenbeiträge sind bis zu € 400,- p.a. als Sonderausgaben abzugsfähig.

Steuerberatungskosten, sofern sie nicht nur eine Einkunftsart betreffen, sind unbegrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig.

Spenden (an begünstigte Institutionen) können bis zu 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte entweder als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe abgesetzt werden.

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen dürfen grundsätzlich unbeschränkt vom Einkommen abgezogen werden. Dazu zählen jene Belastungen, die außergewöhnlich sind (d.h. die Mehrzahl aller Steuerpflichtigen nicht betreffen), zwangsläufig erwachsen (d.h. dass Sie sich den Ausgaben aus tatsächlichen rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (die Höhe des Einkommens den Selbstbehalt von 6%-12% übersteigen).

Pro Kind und Kalenderjahr können bis zu € 2.300,- als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, sofern das Kind zu Beginn des Kalenderjahrs das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben für die Beseitigung von Katastrophenschäden, für die Behandlung von Krankheiten, erforderliche Heilbehelfe, Kuraufenthalte, Ausgaben im Zusammenhang mit einer eigenen Behinderung bzw. des Ehepartners bzw. eines Kindes, Zahnarztkosten, Kosten der eigenen Pflege durch Dritte, Zivilprozesskosten (sofern man sich dem Prozess nicht entziehen kann und schließlich obsiegt), Strafprozesskosten (wenn man freigesprochen wird), Tilgung und Zinsen von Schulden, die im Zusammenhang mit den oben angeführten Kosten aufgenommen werden mussten, Begräbniskosten (bis € 5.000,-, wenn diese im Nachlass des Verstorbenen keine Deckung finden).

Tipp: Da außergewöhnliche Belastungen immer in dem Jahr gerechnet werden, in dem die tatsächliche Ausgabe erfolgte, ist es sinnvoll, Rechnungen nicht zu splitten, sondern die gesamte Ausgabe in einem Jahr geltend zu machen.

erstellt am 03/12/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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