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Halbjahres-Abschreibung

Halbjahres-Abschreibung

Hinsichtlich Investitionen gilt für jene, die noch bis zum 30.06. getätigt werden, der Grundsatz der Ganzjahresabschreibung.

Die Anlagenabschreibung für Wirtschaftsgüter, deren Wert den Betrag von € 400,- übersteigt, beginnt in der Regel der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes ausschlaggebend. Liegt dieser Zeitpunkt im 1. Halbjahr, kann die ganzjährige Abschreibung geltend gemacht werden. Liegt dieser Zeitpunkt hingegen nach dem 30.06., muss die Abschreibung in Form einer Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden.

Tipp: Sollten Sie zeitnah die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes planen, führen Sie Anschaffung und Inbetriebnahme noch im Juni durch, um am Jahresende Steuern zu sparen!

erstellt am 27/06/2017 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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