Gleichstellung von Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen
Als elektronische Rechnung gilt jede Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Die Voraussetzung für den Vorsteuer-Abzug ist, dass die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit von der Ausstellung der Rechnung bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer gewährleistet ist. Weiters ist der Empfänger der Rechnung dazu verpflichtet sich zu vergewissern, dass die Rechnung inhaltlich korrekt ist und alle Rechnungsmerkmale erfüllt sind.
erstellt am 05/11/2012 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
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