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Gleichstellung von Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen

Gleichstellung von Papierrechnungen und elektronischen Rechnungen

Bisher wurden für auf elektronischem Wege übermittelte Rechnungen nur dann für den Vorsteuer-Abzug akzeptiert, wenn sie mit einer qualifizierten Signatur gemäß Signaturgestz unterschrieben wurden. Ab 2013 wird das System vereinfacht und es wird auch möglich sein, elektronische Rechnungen zB als PDF oder Word-Dokument zu verschicken, um den Vorsteuer-Abzug beim Empfänger gewährleisten zu können.

Als elektronische Rechnung gilt jede Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Die Voraussetzung für den Vorsteuer-Abzug ist, dass die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit von der Ausstellung der Rechnung bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer gewährleistet ist. Weiters ist der Empfänger der Rechnung dazu verpflichtet sich zu vergewissern, dass die Rechnung inhaltlich korrekt ist und alle Rechnungsmerkmale erfüllt sind. 

erstellt am 05/11/2012 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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