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Fristversäumnis Einreichung Jahresabschluss

Fristversäumnis Einreichung Jahresabschluss

Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften sind laut Gesetz dazu verpflichtet, den Jahresabschluss bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht elektronisch einzureichen.

Somit muss die Offenlegung für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2017 bis zum 30.09.2018 erfolgen.

Wird die zeitgerechte Einreichung versäumt, werden Zwangsstrafen auferlegt – diese werden nicht vorab angekündigt. In der Regel liegt die Höhe dieser Strafen bei € 700,- bis € 3.600,-. Diese Strafen werden nicht nur der Gesellschaft auferlegt, sondern auch den einzelnen gesetzlichen Vertretern.

erstellt am 17/09/2018 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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