.

Fixkostenzuschuss I - Phase 3

Fixkostenzuschuss I - Phase 3

Ein Antrag auf Fixkostenzuschuss kann nur dann gestellt werden, wenn im Betrachtungszeitraum ein Umsatzausfall von mehr als 40% aufgrund COVID-19 festgestellt wird.

Prinzipiell ist zur Berechnung dieses Umsatzausfalls ein Vergleich der Umsätze des 2. Quartals 2020 mit dem 2. Quartal 2019 vorzunehmen. Abweichend davon kann auch ein monatlicher Vergleich beginnend ab 16.03. vorgenommen werden und Anträge für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass ein anderer Zeitraum günstiger gewesen wäre, ist eine einmalige Änderung möglich.

Der Antrag auf Fixkostenzuschuss muss ab dem 18. August 2020 jedenfalls von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter eingereicht werden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, die eine operative Tätigkeit ausüben (keine rein vermögensverwaltenden Unternehmen). Bei Berechnung sind nur jene Unternehmensteile heranzuziehen, die im Betrachtungszeitraum schon oder noch Teil des Unternehmens sind. Sofern Vergleichswerte fehlen, ist eine plausibilisierte Planungsrechnung heranzuziehen. Eine GbR ist mangels Rechtspersönlichkeit selbst nicht antragsberechtigt, Gesellschafter müssen jeweils einen Antrag stellen. Eine OG/KG ist selbst antragsberechtigt.

 

Es darf sich um kein Unternehmen handeln, dass sich per 31.12.2019 in Schwierigkeiten befunden hat. Das Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um förderbare Kosten zu reduzieren (= Schadensminderungspflicht), z.B. Korrespondenz mit dem Vermieter oder Pächter auf Aussetzung oder Reduktion des Miet- oder Pachtzinses.

Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16.03.2020 noch keine Umsätze erzielt haben und Unternehmen, die Zahlungen aus dem NPO-Fonds beziehen sind nicht antragsberechtigt.

Je nach Höhe des Umsatzausfalls ist auch der förderbare Fixkostenanteil gestaffelt:

40-60% Umsatzausfall: 25% Ersatzleistung

60-80% Umsatzausfall: 50% Ersatzleistung

80-100% Umsatzausfall: 75% Ersatzleistung

 

Fixkosten sind Aufwendungen, die im Betrachtungszeitraum nicht reduziert werden können und zwangsläufig aufgrund der Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen. Diese können im Antrag nur berücksichtigt werden, wenn sie im Zeitraum zwischen 16.03.2020 und 15.09.2020 entstanden sind.

Beispiele für Fixkosten:

  • Miet- und Pachtzahlungen, die im Zusammenhang mit der operativen Tätigkeit des Unternehmens stehen
  • Betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Spesen und Geldbeschaffungskosten
  • Finanzierungskostenanteil der Leasingrate
  • Lizenzgebühren
  • Energie- und Heizkosten, die für den Betrachtungszeitraum notwendig waren
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware (Wertverlust muss mind. 50% betragen)
  • Angemessener Unternehmerlohn (mindestens EUR 666,67 und maximal EUR 2.666,67; Nebeneinkünfte sind abzuziehen), richtet sich beim Einzelunternehmer am steuerpflichtigen Gewinn des letztveranlagten Jahres
  • Personalaufwendungen nur, wenn diese ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  • Sofern ein Zuschuss < EUR 12.000 beantragt wird, dürfen angemessene Kosten für das Einbringen des Antrages in maximaler Höhe von EUR 500 berücksichtigt werden
  • Sonstige betriebliche vertragliche Zahlungsverpflichtungen: Telefon, Internet, Wassergebühren, Kanalgebühren, Kammerumlage, COVID-19 Sicherheitsmaßnahmen wie MNS und Desinfektionsmittel, GIS-Gebühren, angemessenes fremdübliches Geschäftsführergehalt bei Kapitalgesellschaften

Gewährte Zuschüsse dürfen in einer Kapitalgesellschaft bis 31.12.2021 nicht zur Finanzierung der Ausschüttung der Dividende verwendet werden. Sollten ab dem 16.02.2020 Gewinnausschüttungen oder die Auflösung einer Rücklage geplant sein, könnte dies der Gewährung eines Zuschusses entgegenstehen. 

Zahlungen aus dem Härtefallfonds werden nicht gegengerechnet.

Fixkostenzuschuss II:

Eine Genehmigung der EU-Kommission zur Gewährung von Fixkosten in der Phase II ist noch nicht erfolgt, die Verordnung ist aktuell noch nicht in Kraft getreten.

erstellt am 05/11/2020 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

zurück