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Familienbeihilfe NEU; eigene Einkünfte des Kindes

Familienbeihilfe NEU; eigene Einkünfte des Kindes

Im Bereich der Familienbeihilfe gibt es seit 1. Juli 2014 eine Änderung.

Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eines Kindes steht den Eltern die gesetzliche Familienbeihilfe zu. Unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sich der Anspruch bis zum Ende des 24. Lebensjahres, bei Behinderung oder Zivildienst steht die Familienbeihilfe sogar bis zum 25. Lebensjahr zu.

Ab 1. Juli 2014 beträgt die Familienbeihilfe pro Kind und Monat nun

ab Geburt

€ 109,70

ab 3 Jahren

€ 117,30

ab 10 Jahren

€ 136,20

ab 19 Jahren

€ 158,90

 

Durch die Geschwisterstaffel erhöht sich die Familienbeihilfe jeweils

für 2 Kinder um

 

€ 6,70

für 3 Kinder um

 

€ 16,60

für 4 Kinder um

 

 € 25,50

für 5 Kinder um

 

€ 30,80

für 6 Kinder um

 

€ 34,30

für 7 und mehr Kinder um

 

€ 50,00

 

Die Familienbeihilfe und die Geschwisterstaffel werden sich ab Jänner 2016 um weitere 1,9 Prozent und ab Jänner 2018 um weitere 1,9 Prozent erhöhen.

Jeweils im September wird automatisch ein Schulstartgeld von € 100,- pro Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausbezahlt.

Vorrangig ist die Mutter in einem gemeinsamen Haushalt anspruchsberechtigt, kann jedoch darauf verzichten, sodass der Vater anspruchsberechtigt wird. Leben die Eltern getrennt, bezieht der Elternteil Familienbeihilfe, bei dem das Kind lebt.

 Automatisch wird mit der Familienbeihilfe der Kinderabsetzbetrag in Form einer Negativsteuer ausgezahlt - er beträgt € 58,40 pro Kind und Monat.

 

Neu ab 2013: Zuverdienstgrenze:

Falls ein Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, ab dem vollendeten 20. Lebensjahr bereits eigene Einkünfte bezieht, dann darf das steuerbare Gesamteinkommen des Kindes pro Jahr € 10.000,- nicht übersteigen, ansonsten muss der Betrag an Familienbeihilfe zurückbezahlt werden, um welchen dieser Grenzbetrag überschritten worden ist.

 

erstellt am 11/07/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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