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Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Elternteils

Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Elternteils

Können Fahrtkosten für regelmäßige Besuche eines pflegebedürftigen Elternteils, bzw. eines Elternteils mit Krankheit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden?

 

Sofern die Betreuung eines Elternteils nicht in einer typischen Krankenbetreuung besteht, sondern darin, mit dem Elternteil spazieren und gemeinsam auswärts essen zu gehen, Begleitung bei Arztbesuchen oder Friedhofsbesuchen, Erledigung der Behördengänge etc. sind diese Hilfsleistungen zwischen Eltern und Kindern nichts Ungewöhnliches. Eine außergewöhnliche Belastung würde nur dann vorliegen, wenn die  jeweiligen Aufwendungen nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen - somit sind typische Aufwendungen der Lebensführung aus dem Anwendungsbereich des §34 EStG ausgeschlossen.

Argumentiert wird dies wie folgt:

Einer Vielzahl von Abgabepflichtigen entstehen dadurch Fahrtkosten, da sie sich um nächste Angehörige kümmern und diese betreuen. Dies gilt auch dann, wenn der besuchte Angehörige unter einer Krankheit leidet oder pflegebedürftig ist und Fahrten in kürzeren Abständen oder über größere Entfernungen durchgeführt werden - es liegt jedoch kein Argument der Außergewöhnlichkeit vor, dass ein erkrankter oder pflegebedürftiger Angehöriger häufiger und auch über größere Distanzen besucht wird als ein gesunder.

Die Ausnahme besteht somit nur, wenn Besuchsfahrten allein aus dem Zweck der Heilung bzw. Linderung einer Krankheit oder eines Leidens getätigt werden, sodass man die daraus entstehenden Kosten zu den unmittelbaren Krankheitskosten zählen kann.

 

erstellt am 08/08/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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