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Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht

Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht

Mit dem 21.06.2015 hat der Ministerrat Erleichterungen betreffend die Registrierkassenpflicht beschlossen.

Diese Erleichterungen treffen vor allem gemeinnützige Vereine, Vereinsfeste und erzielte Umsätze im Freien.

Allgemein gilt, dass die vorerst mit 01.01.2017 beschlossene Pflicht zur technischen Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen auf den 01.04.2017 verschoben wurde.

Eine Ausnahme der Registrierkassenpflicht soll es für Vereinsfeste und Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts im Ausmaß von 72h pro Jahr (bisher waren dies 48h pro Jahr) geben – auch politische Feste sollen von dieser Erleichterung betroffen sein, allerdings eingeschränkt auf einen Jahresumsatz von € 15.000,-.

Wenn eine Vereinskantine max. 52 Tage pro Jahr geöffnet ist und ein Umsatz von maximal € 30.000,- erzielt wird, ist diese nicht von der Registrierkassenpflicht betroffen.

Auch Unternehmen, die nur einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten erzielen, sollen dann von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden, wenn die Umsätze € 30.000,- nicht überschreiten. Kreditinstitute sollen von der Registrierkassenpflicht befreit sein, außerdem Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten, wenn die Umsätze € 30.000,- nicht überschreiten.

erstellt am 23/06/2016 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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