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Entlastung Bemessungsgrundlage Kammerumlage 1 ab 01.01.2019

Entlastung Bemessungsgrundlage Kammerumlage 1 ab 01.01.2019

Im Sommer 2017 hat der Nationalrat eine Novelle des Wirtschaftskammergesetzes beschlossen, die mit dem 01.01.2019 in Kraft getreten ist. Konkret ergab sich daraus folgende Änderung:

Prinzipiell sind alles Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation verpflichtet, Kammerumlage 1 (KU 1) zu entrichten. Sofern die im Inland erzielten steuerbaren Umsätze im Kalenderjahr den Betrag von EUR 150.000, - (Nettoumsatz) nicht übersteigen, ist keine KU 1 zu entrichten.

Die wesentlichste Änderung ab dem Jahr 2019 ist, dass die entrichtete Umsatzsteuer auf Investitionen des Anlagevermögens und Geringwertige Wirtschaftsgüter (unabhängig davon, ob neue oder gebrauchte Wirtschaftsgüter) von der Bemessungsgrundlage der KU 1 in Abzug zu bringen ist.

erstellt am 15/03/2019 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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