.

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlung

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlung

Steuerpflichtige Personen bzw. Körperschaften haben die Verpflichtung, bereits während des Jahres Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen zu leisten.

Diese Vorauszahlungen werden vom Finanzamt bescheidmäßig mit dem letzten Einkommens- bzw. Körperschaftsteuerbescheid vorgeschrieben. Bemessungsgrundlage ist hierbei die Steuerschuld des letzten veranlagten Jahres erhöht um 4%. Wenn die Veranlagung später als im folgenden Kalenderjahr erfolgt, ist eine weitere Erhöhung für jedes Jahr um 5% vorgesehen.

Erweist sich ein solcher Vorauszahlungsbescheid als unverhältnismäßig hoch, kann ein Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlung beantragt werden. Dieser Antrag ist zu begründen, d.h. ein aussagekräftiger Antrag ist zu übermitteln (zur Bekräftigung können Prognoserechnungen, Zwischenbilanz etc. beigelegt werden).

Der Antrag ist spätestens bis zum 30.09.2016  zu stellen.

Lohnsteuerpflichtige Einkünfte könnten dann zu Vorauszahlungen führen, wenn z.B. zusätzlich zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften weitere (nichtlohnsteuerpflichtige) Einkünfte über € 730,- bezogen werden, deren Gesamtbetrag € 730 übersteigt oder im Kalenderjahr zwei nichtselbstständige Tätigkeiten bestehen.

erstellt am 24/03/2016 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

zurück