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Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Jener Elternteil, der in den letzten Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes durchgehend erwerbstätig war und dabei keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, hat Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.

 

Damit einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bezogen werden kann, muss der betreffende Elternteil in den letzten sechs Monaten vor der Geburt des Kindes durchgehend erwerbstätig gewesen sein - eine Unterbrechung von maximal 14 Tagen schadet dabei jedoch nicht.

Unter Erwerbstätigkeit versteht man dabei die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.

Einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt sind Zeiten der nur vorübergehenden Unterbrechung einer zuvor sechs Monate andauernden sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit während eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG oder während der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem MSchG bzw. VKG oder gleichwertigen Gesetzen.

Die Zeit eines Krankenstands ohne Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber gilt nicht als Zeit einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.

Eine Unterbrechung muss innerhalb des 6-monatigen Zeitraums liegen - eine Unterbrechung zu Anfang ("Unterbrochen kann nur werden, was auch begonnen hat."), ebenso wie eine Beendigung der Beschäftigung vor der Geburt führt zur Versagung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes, da es sich in beiden Fällen nicht um eine Unterbrechung handelt.


erstellt am 24/07/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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