Der persönliche Feiertag / Neuregelung zum Karfreitag
Einmal pro Urlaubsjahr kann der Arbeitnehmer einseitig bestimmen, wann er einen Tag des ihm zustehenden gesetzlichen Urlaubs konsumiert – unter welchen Motiven dieser Urlaubstag bestimmt wird, ist irrelevant. Dieser Rechtsanspruch ist vom Arbeitnehmer drei Monate im Voraus gegenüber seinem Arbeitgeber geltend zu machen.
Wer abweichend davon bereits im Jahr 2019 den Karfreitag als seinen persönlichen Feiertag bestimmt, muss dies spätestens am 05. April 2019 dem Arbeitgeber bekannt geben.
Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter zwar ersuchen, den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten, der Mitarbeiter muss diesem Ersuchen aber nicht Folge leisten. Wird auf das Ersuchen des Arbeitgebers reagiert und der Urlaubstag nicht angetreten, besteht neben dem Urlaubsentgelt ein zusätzlicher Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt.
erstellt am 15/03/2019 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
zurück