BMF-Erlass zum wirtschaftlichen Arbeitgeber bei kurzfristiger Arbeitskräfteüberlassung
Nach der VwGH-Entscheidung kommt es für das Besteuerungsrecht für unselbstständige Einkünfte eines überlassenen Arbeitnehmers nicht darauf an, wer der formale Arbeitgeber ist, bzw. die Arbeitnehmervergütung auszahlt, sondern wer sie wirtschaftlich tragen muss. Das heißt, dass dem Beschäftiger (Gestellungsnehmer) und nicht mehr dem Überlasser die Arbeitgebereigenschaft zukommt. In Folge kommt es nur mehr in Ausnahmefällen zur Anwendung der 183-Tage-Regelung.
Dies bedeutet laut BMF für Arbeitskräfteüberlassungen nach Österreich ("Inbound-Fälle"), dass die Dauer der Überlassung nun keine Rolle mehr spielt. Das Besteuerungsrecht für Österreich an dem entsprechenden Gehalt für den entsendeten Arbeitnehmer kann entweder durch die Option zum freiwilligen Lohnsteuerabzug oder durch die Einbehaltung und Abfuhr einer 20%igen Abzugsteuer auf die Gestellungsvergütung erfüllt werden (dem ausländischen Überlasser werden nur 80% vom österreichischen Beschäftiger überwiesen).
erstellt am 17/10/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
zurück