Bilanzoffenlegung für kleine und Kleinst GmbHs
Alle Kapitalgesellschaften müssen innerhalb von neun Monaten nach dem letzten Bilanzstichtag ihre Jahresabschlüsse offenlegen. Diese Pflicht trifft alle Kapitalgesellschaften ohne Ausnahme. Im Falle einer Fristversäumnis werden Geldstrafen zwischen 350,00 € und 3.600 € verhängt. Was genau offengelegt werden muss, hängt von Größe und Art des Unternehmens ab. Der Gesetzgeber hat mit 01.01.2016 Änderungen im UGB vorgenommen und hinsichtlich der Offenlegung vier Kategorien geschaffen:
Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Anzahl Arbeitnehmer | |
Kleinst | bis € 350.000,00 | bis € 700.000,00 | bis 10 |
Klein | bis € 5 Mio. | bis € 10 Mio. | bis 50 |
Mittelgroß | bis € 20 Mio. | bis € 40 Mio. | bis 250 |
Groß | über € 20 Mio. | über € 40 Mio. | über 250 |
Die nächsthöhere Größenklasse gilt grundsätzlich dann, wenn mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Anzahl der Arbeitnehmer) an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden.
Für Kleinst GmbHs genügt die Offenlegung der Bilanz beim Firmenbuch mittels eines Formblatts. Kleinst GmbHs müssen weder einen Anhang beilegen noch die Entwicklung des Anlagevermögens veröffentlichen.
Kleine GmbHs müssen eine gekürzte Bilanz mit gekürztem Anhang einreichen. Die Einreichung hat auf elektronischem Wege zu erfolgen.
Die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Lagebericht sind weder bei Kleinst noch bei Klein GmbHs erforderlich. Diese sind auch als einzige Kapitalgesellschaften nicht prüfungspflichtig, insofern sie keinen Aufsichtsrat besitzen.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass die Publizitätsvorschriften mit der Größe der Kapitalgesellschaft immer ausführlicher werden. Durch die neu geschaffene Kategorie der Kleinst GmbH wurden die bisher sehr strengen Vorschriften ein wenig gelockert und die Offenlegung des Jahresabschlusses für kleinere Unternehmen leichter gemacht.
erstellt am 12/06/2017 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
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