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Betriebliche und private Verwendung eines KFZ

Betriebliche und private Verwendung eines KFZ

Grundsätzlich zählt ein Kraftfahrzeug je nach Anteil der betrieblichen Verwendung zum Betriebsvermögen (> 50%) oder zum Privatvermögen (<50%).

Der betriebliche Anteil muss anhand eines Fahrtenbuches nachprüfbar sein. Zählt ein KFZ hinsichtlich seiner Nutzung als betriebliches Fahrzeug, können somit sämtliche im Zusammenhang mit dem KFZ stehende Kosten (betrieblicher Anteil) als Ausgabe angesetzt werden. Zählt ein KFZ als Privatfahrzeug, besteht ein Wahlrecht hinsichtlich des Ansetzens eines Kilometergeldes oder des Ansetzens der tatsächlichen (anteiligen) Kosten.


Falls Ihre Mitarbeiter das betriebliche KFZ auch privat verwenden dürfen, ist es unerlässlich, dass das Fahrtenbuch von Ihren Mitarbeitern geführt wird. Dies ist zur Berechnung der KFZ-Sachbezüge und zum Nachweis betrieblicher Kosten zwingend notwendig.


Nutzt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer das KFZ einer GmbH, hat der Geschäftsführer diese KFZ-Nutzung ebenso in seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit zu erfassen und Lohnabgaben für den Bezug abzuführen.

erstellt am 06/04/2017 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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