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Beschäftigungsbonus

Beschäftigungsbonus

Mit Stichtag 01.01.2017 kam es zu wesentlichen Änderungen im Bereich Arbeits- und Sozialrecht, welche in erster Linie den Arbeitgeber positiv beeinflussen und zukünftig einen positiven Effekt auf den österreichischen Arbeitsmarkt bewirken sollten.

Mit Stichtag 01.01.2017 kam es zu wesentlichen Änderungen im Bereich Arbeits- und Sozialrecht, welche in erster Linie den Arbeitgeber positiv beeinflussen und zukünftig einen positiven Effekt auf den österreichischen Arbeitsmarkt bewirken sollten. Eine der wichtigsten Maßnahmen war die Senkung des Beitrags zum Familienlastenausgleichsfonds (kurz DB) um 0,4% auf somit 4,1%, welcher im Jahr 2018 um weitere 0,2% sinken wird.

 

Eine weitere Neuerung wird unter dem Titel „Beschäftigungsbonus“ mit 01. Juli 2017 in Kraft treten. Darunter versteht man, dass Arbeitgebern, die in ihren Betrieben neue (zusätzliche) Arbeitsplätze schaffen, für eine Dauer von drei Jahren die Hälfte der Lohnnebenkosten erlassen wird. Dieser Zuschuss wird jährlich im Nachhinein auf Antragstellung des Arbeitsgebers ausbezahlt. Angemerkt sei, dass Zuwanderer von diesem neuen Bonussystem nicht erfasst werden. Der Beschäftigungsbonus gilt nur für

 

  • Personen, die beim AMS als arbeitslos registriert sind oder
  • Abgänger von einer österreichischen Bildungseinrichtung oder
  • Beschäftigungsverhältnisse auf Basis der Rot-Weiß-Rot Karte.

 

Um zum Beschäftigungsbonus zu kommen, muss letztendlich ein Beschäftigungsverhältnis für zumindest 6 Monate bestehen. Ein wichtiger Hinweis ist auch, dass für diese Förderung ein limitiertes Budget seitens der Bundesregierung vorgesehen ist und diese bei Erschöpfung nicht mehr gewährt wird.

erstellt am 09/03/2017 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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