.

Berücksichtigung des Verlustabzugs

Berücksichtigung des Verlustabzugs

Welche Möglichkeiten habe ich bei Erwirtschaftung eines Verlustes im jeweiligen Geschäftsjahr?

Ein Verlustabzug ist im ersten Jahr vorzunehmen, in dem sich ein positiver Gesamtbetrag der Einkünfte (nach Abzug anderer Sonderausgaben) ergibt. Übersteigt der Verlustabzug betragsmäßig die sich im jeweiligen Jahr ergebenen Einkünfte, ist der Rest im nächstfolgenden Jahr abzuziehen.

Es besteht kein Wahlrecht hinsichtlich der Geltendmachung des Verlustabzugs, der Verlustabzug muss geltend gemacht werden, sofern steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden – auch wenn der Verbrauch des Verlustvortrags keine Minderung der Steuerlast zu Folge hat. Wenn der Verlustvortrag unterbleibt, obwohl eine Verrechnungsmöglichkeit bestand, darf in Folgejahren prinzipiell nur der Restbetrag berücksichtigt werden, es ist von einem fiktiven Verlustabzug auszugehen.

Für natürliche Personen entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2014 die bisherige Verlustverrechnungs- und Vortragsgrenze von 75% der letzten 3 Jahre zur Gänze, d.h. 100% der Verluste dürfen/müssen abgezogen werden.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können Verluste, welche ab 2013 entstanden sind, unbeschränkt vortragen, da die 3-Jahres-Grenze entfallen ist.

Für juristische Personen bleibt eine Anrechnung im Rahmen der 75%-Grenze weiterhin erhalten.

erstellt am 22/01/2016 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

zurück