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Außergewöhnliche Belastung: Pflege(heim)kosten

Außergewöhnliche Belastung: Pflege(heim)kosten

In der Regel stellen Pflegekosten an sich, bzw. die Übernahme dieser Kosten durch Angehörige außergewöhnliche Belastungen dar.

Unklar ist die Situation jedoch dann, wenn Eltern ihren die Kosten übernehmenden Kindern zuvor Vermögensgegenstände (z.B. Immobilie) durch Schenkung übertragen haben. Dadurch stellt sich nämlich die Frage, ob die Kinder ihre Verpflichtung zur Kostentragung durch die Annahme der Schenkung als freiwilliges Verhalten selbst "mitverursacht" haben.

 
Inwieweit solche Aufwendungen eine außergewöhnliche Belastung darstellen, hängt von verschiedenen Umständen, wie Vorliegen bzw. Ausmaß der Pflegebedürftigkeit, Art des Naheverhältnisses (Unterhalts­pflicht) oder allfälligen früheren Schenkungen des Pflegebedürftigen an den die Aufwendungen Übernehmenden, ab. Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sind stark einzelfallbezogen und auch nicht immer konsistent.
  • Pflegebedürftigkeit
Bloß altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim erfüllt nach vorherrschender Rechtsansicht in Österreich nicht die Voraussetzung einer außergewöhnlichen Belastung. Abgestellt wird darauf, ob der Steuer­pflichtige an sich weiter zur Führung eines eigenen Haushalts in der Lage ist. Der Aufenthalt in einem Altersheim kann nach Ansicht des BFH jedoch auch dann als krankheits­bedingt klassifiziert und damit eine außergewöhnliche Belastung sein, wenn ständige Pflegebedürftigkeit (noch) nicht gegeben ist.
  • Unterhaltspflicht
Ein Kind schuldet seinen Eltern unter Berücksichtigung seiner Lebens­verhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsbe­rechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten.Dazu zählen etwa auch Aufwendungen zur (teilweisen) Abdeckung der Kosten für die Unterbringung der Eltern im Pflegeheim, zu deren Kostenübernahme Kinder verpflichtet sind, weil diese nicht durch eigenes Vermögen der Eltern abgedeckt werden konnte.
  • Zeitlicher Bezug
Oft wird seitens der Eltern Vermögen an Kinder u. U. auch "zielgerichtet" übertragen, in weiterer Folge erfolgt eine Aufnahme in einem Pflegeheim. Andere Vermögens­werte, auf die man eventuell zurückgreifen könnte, sind somit nicht (mehr) vorhanden. Bloße Vermögensumschichtungen führen somit nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung.Ab einem bestimmten Lebensalter bzw. ab Eintritt in den Ruhestand des Geschenkgebers muss nämlich bereits bei Annahme einer Schenkung mit einer späteren Pflegebedürftigkeit des Geschenkgebers gerechnet werden.
Übernimmt die Heimkosten im Rahmen einer familieninternen Vereinbarung nicht der mit einer Liegenschaft beschenkte, sondern dessen naher Angehöriger, liegt auch beim letztlich die Kosten Übernehmenden keine außergewöhnliche Belastung vor.
In der momentanen Verwaltungspraxis können übernommene Kosten nur unter Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Wurde in einem zeitlichen Nahverhältnis Vermögen übertagen, wird die außergewöhnliche Belastung nur in dem Maß anerkannt, in dem die zu tragenden Aufwendungen den Wert des übertragenen Vermögens übersteigen.

erstellt am 19/02/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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