Ausländische Kraftfahrzeuge in Österreich
Im Folgenden werden einige Beispiele angeführt, die nach herrschender Rechtssprechung einen dauernden Standort vermitteln und als Anknüpfungspunkt für die NoVa-Pflicht gelten:
• Privatpersonen: der Hauptwohnsitz des Verwenders des Fahrzeugs gilt als dauernder Standort
• Unternehmerfahrzeugen: der Ort, von dem aus der Fahrzeughalter über das Fahrzeug verfügen kann; wenn das Fahrzeug jedoch Teil eines ausländischen Betriebsvermögens ist und überwiegend in Österreich verwendet wird, kommt es zu keiner NoVa-Pflicht. Wichtig ist hier das Überwiegen, wenn es ausschließlich in Österreich verwendet wird, kommt es wieder zur NoVa-Pflicht.
• Entsendete Mitarbeiter/vorübergehend in Österreich Tätige: wenn das Heimatland nur alle par Monate aufgesucht wird und der Mittelpunkt des Lebensinteresses in Österreich ist, liegt ein dauernder Standort in Österreich vor und es kommt nur NoVa-Pflicht
erstellt am 05/11/2012 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten
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