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Ausländische Kraftfahrzeuge in Österreich

Ausländische Kraftfahrzeuge in Österreich

Wenn ein ausländisches Kraftfahrzeug länger als ein Monat im Bundesgebiet verwendet, liegt dessen dauernder Standort gemäß § 82 Abs 8 KFG im Inland. Das bedeutet, dass das Fahrzeug in Österreich zugelassen werden muss und im Falle einer Erstzulassung in Österreich NoVa (=Normverbrauchsabgabe) entrichtet werden muss.

Im Folgenden werden einige Beispiele angeführt, die nach herrschender Rechtssprechung einen dauernden Standort vermitteln und als Anknüpfungspunkt für die NoVa-Pflicht gelten:

•    Privatpersonen: der Hauptwohnsitz des Verwenders des Fahrzeugs gilt als dauernder Standort

•    Unternehmerfahrzeugen: der Ort, von dem aus der Fahrzeughalter über das Fahrzeug verfügen kann; wenn das Fahrzeug  jedoch Teil eines ausländischen Betriebsvermögens ist und überwiegend in Österreich verwendet wird, kommt es zu keiner NoVa-Pflicht. Wichtig ist hier das Überwiegen, wenn es ausschließlich in Österreich verwendet wird, kommt es wieder zur NoVa-Pflicht.

•    Entsendete Mitarbeiter/vorübergehend in Österreich Tätige: wenn das Heimatland nur alle par Monate aufgesucht wird und der Mittelpunkt des Lebensinteresses in Österreich ist, liegt ein dauernder Standort in Österreich vor und es kommt nur NoVa-Pflicht 

erstellt am 05/11/2012 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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