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Aufwendungen für den Austausch eines Parkettbodens

Aufwendungen für den Austausch eines Parkettbodens

Das BFG hat in seiner Entscheidung vom 28.11.2018 klargestellt, dass Aufwendungen für den Austausch eines Parkettbodens ohne gleichzeitige Erneuerung des Unterbodens als Instandhaltungskosten zu behandeln sind und somit nicht die Anschaffungskosten einer Wohnung erhöhen.

Im konkreten Fall wurde neben einer vorgenommenen Erneuerung des Parkettbodens der Unterboden weder repariert noch ausgetauscht, sondern der darunterliegende Estrich gespachtelt. Nach der Rechtsprechung können Aufwendungen für die Neuverlegung von Parkettboden nur dann Instandsetzung darstellen, wenn diese Aufwendungen durch den Austausch oder die Wiederherstellung von Unterböden erforderlich werden (so auch UF5 vom 01.07.2004, 'RV/0392-L/03). Nur in diesem Fall würde ein solcher Aufwand den Nutzwert einer Wohnung erhöhen.

Das bedeutet für Sie also, dass die Kosten für die Neuverlegung des Bodens Ihrer Mietwohnung sofort zur Gänze absetzbar sind und nicht über x Jahre verteilt werden müssen. Sollten Sie von einem solchen Sachverhalt betroffen sein, achten Sie darauf, dass Ihre Rechnung konkret ausgestellt wird und Sie keine pauschale Rechnung für durchgeführte Arbeiten erhalten.

erstellt am 20/11/2019 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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