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Arbeitszeitrechtliche Probleme einer Nebenbeschäftigung

Arbeitszeitrechtliche Probleme einer Nebenbeschäftigung

Eine Mehrfachbeschäftigung ist im Berufsleben nicht untypisch. Welche Folgen hat dies jedoch in Zusammenhang mit der Arbeits- und Ruhezeitgestaltung?

 

In §2 Abs 2 S2 AZG ist festgelegt, dass auch die Summe aus mehreren Beschäftigungen nicht die Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschreiten dürfen. Als Grenze gilt somit prinzipiell, dass kein Arbeitnehmer länger als 10 Stunden täglich und länger als 50 Stunden wöchentlich arbeiten darf.

Diese Bestimmung stellt nur auf "echte" Arbeitsverhältnisse ab, freie Dienstverhältnisse und andere unternehmerische Tätigkeiten bleiben davon unberührt.

Trotzdem gibt es keine gesetzliche Anordnung einer aktiven Mitteilungspflicht an den Arbeitgeber, es sei denn, wenn dadurch ein Schaden für den Betrieb des Arbeitgebers droht (dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die jeweilige "Beschäftigungskombination" den Arbeitgeber strafbar machen würde oder sich die Nebentätigkeit negativ auf die Tätigkeit im Betrieb auswirkt, etc.). Liegt ein solcher Fall vor, liegt es in der den Arbeitnehmer treffenden Treuepflicht, dass er den Arbeitgeber ungefragt und rechtzeitig informiert.

Oft möchten Arbeitgeber umfassende Informationen über die weiteren Beschäftigungen ihrer Arbeitnehmer erlangen - eine solche Mitteilungspflicht lässt sich aber nicht aus der Treuepflicht ableiten. 

Weiters darf der Anspruch des Arbeitnehmers auf zustehende Ruhepausen und der täglichen Ruhezeit, die Wochenend- bzw. Wochenruhe nicht unberücksichtigt bleiben.

 

erstellt am 08/08/2014 - Änderungen und Irrtümer vorbehalten

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